Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 12.06.1987; Aktenzeichen 1 O 229/85)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen VI ZR 118/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 12.6.1987 - 1 O 229/85 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt Berufsfußballspieler beim SV W. e.V., nimmt die Beklagten als Erben des inzwischen verstorbenen Dr. B. auf Ersatz materiellen Schadens, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch und behauptet Behandlungsfehler sowie unzureichende Aufklärung.

Dem Kläger war am 5.7.1983 durch Prof. Dr. K. in F. wegen einer Kniegelenkserkrankung im linken Knie eine Mischinjektion verschiedener Medikamente in dieses Knie verabreicht worden. Die Therapie wurde vom Mannschaftsarzt des SV W. e.V. fortgesetzt. In dessen Urlaubsabwesenheit suchte der Kläger den ehemaligen Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente intraartikulär in das linke Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss an diese Behandlung entwickelten sich Schmerzen, aufgrund derer sich der Kläger in der Zeit vom 11. bis 29.7.1983 stationär im T.-Krankenhaus in M. behandeln ließ. Am 12.7.1983 wurde er dort am Knie operiert.

Der Kläger konnte aufgrund dieser Beschwerden, die er letztlich auf die Injektion vom 8.7.1983 zurückführt, über längere Zeit keine Fußballspiele absolvieren und errechnet sich daraus einen Verdienstausfall i.H.v. 48.284 DM. Hinzu kommen Behandlungskosten, die er auf 6.258,70 DM beziffert. Der Kläger hat behauptet, durch die Vornahme einer Injektion unter unhygienischen Bedingungen habe der ehemalige Beklagte eine Infektion im linken Knie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung verursacht, die die weiteren Behandlungen notwendig gemacht und die zu dem geltend gemachten Verdienstausfall sowie zu den Behandlungskosten geführt habe. Auch habe ihn der ehemalige Beklagte nicht über das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in den Kniegelenksspalt aufgeklärt.

Der ehemalige Beklagte hat behauptet, er habe die Injektion unter hygienischen Bedingungen verabreicht. Es habe sich nicht um einen injektiösen Reizerguss gehandelt. Zur Aufklärung über ein besonderes Risiko einer Kniegelenksinfektion sei er nicht verpflichtet gewesen, er habe davon ausgehen können, dass der Kläger bereits durch Prof. Dr. K. aufgeklärt gewesen sei.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der Antragstellung verwiesen wird, hat - sachverständig beraten - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine Infektion des Kniegelenks erlitten habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe er eine nicht infektiöse Entzündung erlitten, die behaupteten unhygienischen Zustände bei der Verabreichung der Spritze hätten sich also nicht ausgewirkt. Auf eine Aufklärung über das Risiko einer Reizung aufgrund der injizierten Mischlösung stütze der Kläger sein Begehren nicht. Ein besonderes aufklärungsbedürftiges Risiko habe der Sachverständige verneint.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem ersten Rechtszug in vollem Umfang weiter. Unter Wiederholung seines Vortrags behauptet er, entgegen der Auffassung des LG habe es sich nicht lediglich um einen Reizzustand sondern um eine Infektion gehandelt. Dafür sprächen die erhobenen klinischen Befunde und der Verlauf der Beschwerden. Die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung sprächen nicht gegen eine Infektion durch Krankheitserreger aufgrund der unhygienischen Gesamtumstände, diese Ergebnisse könnten eine Infektion nicht ausschließen. Der ehemalige Beklagte habe ihn pflichtwidrig weder vor noch bei der Injektion auf mögliche Komplikationen der verabreichten Medikamente und auf die Gefahren einer intraartikulä-ren Injektion in den Gelenkspalt des Knies hingewiesen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Mannheim vom 12.06.1087 (Az.: 1 O 229/85) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 27.877,24 EUR (54.542,70 DM) nebst 14,5 % Zinsen hieraus seit dem 29.5.1985 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 10,23 EUR (20 DM) zu bezahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 10.225,84 EUR (20.000 DM) zu bezahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen un...

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