Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 4 O 28/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.07.2018; Aktenzeichen VI ZR 294/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016 (4 O 28/08) in Ziffern 1., 2. und 3. sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für entstandene und zukünftig entstehende Schäden wegen einer fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 ist Belegarzt in der Klinik der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2, die sich damals in der Weiterbildung zum Facharzt befand, hat die Geburt des Klägers am 20.10.2004 geleitet.

Die Mutter des Klägers wurde am 18.10.2004, nachdem sie sich wegen Terminsüberschreitung in der Klinik der Beklagten zu 3 vorgestellt hatte, auf Anordnung des Beklagten zu 1 dort stationär aufgenommen. Am 19.10.2004 wurde zunächst unter Zuhilfenahme eines PGE-Gels versucht, die Geburtstätigkeit anzuregen. Am 20.10.2004 gegen 8:20 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Kreißsaal verlegt, sie erhielt einen intravenösen Zugang, ein Wehentropf wurde angeschlossen. In der Folgezeit erfolgte eine CTG-Dauerüberwachung. Nach Steigerung des Wehentropfes setzten gegen 14:00 Uhr spürbare Wehen ein, die Mutter des Klägers erhielt sodann eine PDA. Gegen 15:00 Uhr war der Muttermund 8 cm weit. Der Wehentropf wurde erneut stärker eingestellt. Um 15:52 Uhr kam es zum Blasensprung. Gegen 16:09 Uhr wurde das CTG-Gerät ausgewechselt, nachdem es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gegeben hatte. Der Kläger wurde um 16:45 Uhr durch die Beklagte zu 2 entbunden, er musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden und erhielt eine Herzdruckmassage. Der Beklagte zu 1 traf kurz nach der Geburt ein und übernahm die Weiterbeatmung, die Anästhesistin Dr. M. und die Kinderärztin Dr. F. kamen zum Reanimationsgeschehen hinzu, gegen 17:06 Uhr erschienen die verständigten Babynotärzte und übernahmen die weitere Behandlung des Klägers, der sodann in die Universitätskinderklinik Heidelberg verlegt wurde.

Bei der Mutter des Klägers wurde später eine Uterusruptur festgestellt, die am 02.11.2004 operativ versorgt wurde.

Der Kläger leidet unter anderem unter einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, zentralen Tonus- und Koordinationsstörungen, allgemeiner Entwicklungsstörung und zentralen Bewegungsstörungen sowie einer expressiven Sprachstörung.

Er macht geltend, zu diesen Beeinträchtigungen sei es dadurch gekommen, dass er noch im Mutterleib nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt worden sei, was auf die fehlerhafte Geburtsleitung durch die Beklagte zu 2, für die der Beklagte zu 1 hafte, zurückzuführen sei. Als Folge eines nicht funktionierenden bzw. nicht ordnungsgemäß funktionierenden CTG-Gerätes, für das die Beklagte zu 3 verantwortlich sei, sei fehlerhaft nicht erkannt worden, dass es ihm unter der Geburt an Sauerstoff gemangelt habe. Die Beklagte zu 2 hätte zu einem früheren Zeitpunkt den Beklagten zu 1 herbeirufen müssen, damit dieser eine operativ-vaginale Entbindung oder eine Schnittentbindung vornehme, wodurch die Geburtszeit verkürzt worden wäre und der Kläger gesund oder jedenfalls in einem besseren Gesundheitszustand geboren worden wäre.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 weitgehend stattgegeben. Es hat insoweit die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 EUR zuzüglich Zinsen sowie Ersatz materiellen Schadens (Gutachterkosten) i.H.v. 3.531,04 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus der Behandlung anlässlich seiner Geburt zu ersetzen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 3 hat das Landgericht abgewiesen.

Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Verurteilung auch der Beklagten zu 3, da diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes CTG-Gerät im Kreißsaal bei seiner Mutter zur Verfügung gestanden habe bzw. ein solches auch nicht schnell genug nach dem Ausfall des ersten CTG-Gerätes herbeigeschafft worden sei. Im Übrigen meint der Kläger, dass die bei der Bekla...

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