Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gem. § 426 Abs. 1 BGB verjährt nach dem seit dem 1.1.2001 geltenden neuen Verjährungsrecht in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch fällig wurde und der Ausgleichsgläubiger Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner ein.
2. Entsprechendes gilt auch für den Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB zwischen Sicherungsgebern (hier Gesellschafter), die gleichstufig dingliche Sicherheiten für ein Darlehen eines Dritten (hier der Gesellschaft) bestellt haben. Zur Hemmung der Verjährung ist ein Sicherungsgeber deshalb ggf. auch vor der Beendigung der Zwangsvollstreckung in die von ihm gestellte Sicherheit gehalten, im Wege der Feststellungs- oder Freistellungsklage seinen Ausgleichsanspruch, der jedenfalls nach Freigabe der Sicherheit durch den Darlehensgläubiger auf Zahlung gerichtet werden kann, zu verfolgen.
Normenkette
BGB § 426
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 6 O 104/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 4.12.2007 - 6 O 104/06 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage i.H.v. 47.617,80 EUR wendet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagte waren Gesellschafter und Geschäftsführer der E. & V. GmbH, Stuttgart (im Folgenden nur Gesellschaft), deren Geschäftszweck u.a. der An- und Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke war. Die Gesellschaft geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Der Eigeninsolvenzantrag wurde mit Beschluss des AG vom 5.9.2001 mangels Masse zurückgewiesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten anteiligen Ausgleich für von ihm erbrachte Zahlungen für ein Darlehen der Gesellschaft und für Gewerbesteuern. Nach dem Gesellschaftsvertrag warrn der Kläger mit einer Stammeinlage von 51.000 DM und die Beklagte mit einem solchen von 49.000 DM an der Gesellschaft beteiligt. Als Sonderpflicht der Gesellschafter war vertraglich vereinbart, dass etwa erforderliche Sicherheiten für Darlehen der Gesellschaft von dem Kläger und der Beklagten jeweils im Verhältnis 40 % zu 60 % zu leisten waren. Beide waren Geschäftsführer der Gesellschaft, der Kläger alleinvertretungsberechtigt, die Beklagte zusammen mit dem Kläger. Für ein Darlehen der Gesellschaft über insgesamt 1.385.000 DM bestellte der Kläger als Sicherheiten Grundschulden über 140.000 und 192.000 DM an zwei Grundstücken (Wohnungseigentum), die Beklagte eine Grundschuld über 513.000 DM an ihrem Grundstück, später stattdessen ein Pfandrecht an ihrem Wertpapierdepot. Mit Schreiben vom 8.4.2002 kündigte die Bank das Darlehen, das einen offenen Gesamtsaldo von 64.013,35 EUR auswies. Sie kündigte mit gleichem Schreiben die vom Kläger bestellten Grundschulden, drohte die Zwangsversteigerung für den Fall der Nichtzahlung an und wies den Kläger darauf hin, dass als weitere Sicherheit ein verpfändetes Depot der Beklagten vorhanden sei. Letztlich wurde eine der Eigentumswohnungen des Klägers versteigert und aus dem Erlös die Restdarlehensverbindlichkeit zzgl. Zinsen von 72.884,90 EUR getilgt, während das Wertpapierdepot der Beklagten freigegeben wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten 60 % dieser Summe im Wege des Ausgleichs.
Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage bezüglich des Ausgleichs für die Sicherheiten abgewiesen, weil ein Ausgleichsanspruchs verjährt sei.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für die Sicherheiten sein Klagbegehren weiter.
II. ...
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von 43.730,94 EUR ist, wie das LG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, verjährt, §§ 195, 199 BGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht zwischen mehreren gleichstufigen Sicherungsgebern beim Fehlen einer zwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine Ausgleichsverpflichtung entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld, § 426 Abs. 1 BGB (vgl. bereits BGHZ 108, 179, 183 ff.; BGH WM 1990, 1956, 1957; NJW-RR 1991, 499, 500). Hier war das Darlehen, das die Bank der Gesellschaft gewährt hatte, gleichstufig durch Sicherheiten beider Parteien gesichert, nämlich auf S...