Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 13.12.2007; Aktenzeichen 1 O 313/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen II ZR 215/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.12.2007 - 1 O 313/06 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... Beteiligungsgesellschaft 68 KG mit Sitz in M. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.08.1998 (I, 179) gegründet. Gegenstand der Gesellschaft war die langfristige Vermietung von Büro- und Geschäftshäusern in D. und M., eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums in Sa. und einer Kureinrichtung in ... S.. Für diese Objekte wurden drei verschiedene Objektgesellschaften gegründet, an denen sich die Insolvenzschuldnerin jeweils als Kommanditistin beteiligte. Die Objektgesellschaften sind Eigentümer der Immobilien, ihr Gegenstand ist die Vermietung und Verpachtung der Objekte.

Die Insolvenzschuldnerin finanzierte den Erwerb der Immobilien bzw. die Beteiligung als Kommanditistin an den Objektgesellschaften mit den von den Anlegern eingezahlten Geldern sowie mit Kreditmitteln. Insgesamt beteiligten sich 975 Anleger mit einem Beteiligungskapital von 58.750.000,00 DM bis zum 31.12.2000. Die Beteiligung erfolgte im Regelfall in der Weise, dass die Anleger der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) den Auftrag erteilten, nach Maßgabe der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine Kommanditbeteiligung an dieser zu erwerben. Die Treuhänderin sollte die Beteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des jeweiligen Treugebers, übernehmen und halten.

Die mit der Beteiligung verbundenen Verwaltungsrechte (Auskunfts- und Kontrollrechte sowie Stimmrechte) sollten sowohl dem Treugeber als auch der Treuhänderin zustehen, mit einem grundsätzlichen Vorrang des Treugebers. Der Treuhandvertrag enthielt u. a. folgende Regelung:

§ 5 Freistellung.

Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für den (im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen) Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder eine sonstige Haftung entsteht, hat der Treugeber den Treuhänder von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber dem Treuhänder.

Der Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin enthielt hinsichtlich der Ausschüttungen für die Anleger u. a. die folgende Regelung, wobei die Anleger (Treugeber) als "Kommanditisten" bezeichnet wurden:

§ 12 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen.

....

Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält und die nach Abdeckung ihrer Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000 an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gem. Ziffer 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind.

Der Beteiligungsprospekt sah in der Liquiditätsprognose ab dem Jahr der Einzahlung des Anlagekapitals eine jährliche Ausschüttung von 7 % vor, mit der Chance, dass sich dieser Prozentsatz langfristig evtl. noch erhöhen könnte.

Die Beklagte beauftragte durch Beitrittserklärung vom 20.07.1999 die Treuhänderin, für ihre Rechnung eine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 100.000,00 DM zu übernehmen. Die Beklagte erhielt vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung den 72-seitigen Beteiligungsprospekt (vgl. die Beitrittserklärung I, 69 und den Beteiligungsprospekt, Anlage K17). Das in der Beitrittserklärung enthaltene Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Treuhandvertrages hat die Treuhänderin am 30.07.1999 angenommen.

Der Insolvenzschuldnerin entstanden in den Jahren 1999 und 2000 Anlaufverluste in Höhe von 24.991.246,52 DM (für 1999, vgl. den Geschäftsbericht 1999, S. 19, Anlage K 14), bzw. in Höhe von 830.390,00 DM (für 2000, vgl. den Geschäftsbericht 2000, S. 12, Anlage K 14). Diese - ...

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