Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Vertriebsvereinbarung eines Handelsvertreters
Leitsatz (amtlich)
1. Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet "exklusiv" zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz i.S.v. § 87 Abs. 2 HGB.
2. Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, anders als beispielsweise bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.
Normenkette
HGB §§ 86a, 87 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 17.04.2014; Aktenzeichen 7 O 11/14 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 17.4.2014 - 7 O 11/14 KfH - aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) stellt u.a. sog. Personenführungssysteme her. Dabei handelt es sich um transportable Sende- und Empfangsgeräte, welche der Kommunikation in Gruppen beispielsweise bei Werksführungen oder Städtetouren dienen. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war als Handelsvertreterin von der Beklagten damit betraut, den Verkauf dieser Systeme an Endkunden zu vermitteln.
Am 26.1.2012 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 1.4.2012 eine "Provisions- und Vertriebsvereinbarung" (Anlage A 2) ab. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"2. Exklusiv und somit in jedem Fall verprovisionierungspflichtig werden als Verkaufsgebiet folgende Gebiete festgelegt:
- Das Gebiet in Deutschland erstreckt sich linksseitig der Autobahn A 81 bis Heilbronn von dort nördlich der Autobahn A 6 bis zur Grenze Tschechei. Nördliche Grenze ist der Verlauf der Autobahn A 4 (Details sind der beigefügten Grafik zu entnehmen) in Schweiz
3. Andere Regionen können auf nicht-exklusiver Grundlage betreut werden.
...
5. Provisionen werden wie im folgenden Beispiel gezahlt.
- 20 % Provision auf alle Listenpreise bzw. Endpreise bei Rabatten bis zu 4 %. Alle Rabatte oberhalb von 4 % werden zur Hälfte der Provision belastet.
...
7. Bei Verkauf über Amazon. de wird eine Provision von 8 % dem jeweiligen Vertriebsgebiet zugeordnet.
...
11. Die Vertragslaufzeit beträgt 18 Monate, besonders im Hinblick auf die Exklusivität. Nach der Laufzeit von 18 Monaten ist der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten auf das Quartalsende kündbar. Während der Vertragslaufzeit dürfen ausschließlich nur Produkte der Firma M. (Beklagte) angeboten und vermittelt werden."
Mit Schreiben vom 24.6.2014 wurde der Vertrag von der Beklagten ordentlich zum 30.9.2014 gekündigt.
Ende 2013/Anfang 2014 entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und inwieweit die Beklagte berechtigt war, Produkte im Verkaufsgebiet der Klägerin direkt - ohne Vermittlung der Klägerin - zu vertreiben, und inwieweit daraus ein Provisionsanspruch der Klägerin entstehen sollte. Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie sei jedenfalls nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 18 Monaten zu eigenen Vertriebstätigkeiten im Verkaufsgebiet der Klägerin berechtigt, ohne dass daraus Provisionsansprüche der Klägerin resultieren würden.
Mit Urteil vom 17.4.2014 hat das LG auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen mit folgendem Inhalt:
1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu Euro 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstands der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
a) ihre Eigenprodukte (Baureihen Führungsfunkanlage DFA, TourGuide und TravelGuide, inkl. erforderlichem Zubehör) den Kunden im Vertragsgebiet der Antragstellerin in Deutschland von der Schweiz bis Heilbronn westlich der Autobahn A 81, von Heilbronn bis Tschechien nördlich der Autobahn A 6, im Norden begrenzt von West nach Ost durch die Autobahn A 4, und in der gesamten Schweiz, selbst, durch Mitarbeiter oder durch andere beauftragte Handelsvertreter oder Händler oder sonstige Geschäftspartner auf gleicher Handelsstufe zum Verkauf, zur Miete oder zum Leasing anzubieten,
b) Anfragen von Kunden oder Interessenten aus dem in lit. a) bezeichneten Vertragsgebiet hinsichtlich der in lit. a) bezeichneten Eigenprodukte, die bei der Verfügungsbeklagten über Telefon, Telefax, die Homepage, per E-Mail oder mündlich (z.B. auf Messen) eingehen, selbst, durch Mitarbeiter oder beauftragte Handelsvertreter oder Händler oder Geschäftspartner zu bearbeiten, insbesondere Angebote zu unterbreiten oder Termine zur Vorführung zu vereinbaren oder durchzuführen.
Zur Begründun...