Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 2 O 127/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.12.2020, Az. 2 O 127/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Endurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten sich nach einem Verkehrsunfall zwischen ihren jeweiligen versicherten Personen über den Eintritt eines Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F.
Am 16.09.2016 beabsichtigte der zwischenzeitlich am 10.04.2019 verstorbene Herr L. T. mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug gemeinsam mit der Zeugin R. L., die bei der Beklagten krankenversichert ist, eine Fahrt zu unternehmen. Während Herr T. mit laufendem Motor vor dem Hausanwesen "A." in B. wartete, setzte er mit seinem Fahrzeug zurück und erfasste hierbei die sich dem Fahrzeug nähernde Zeugin L.
Die Zeugin L. wurde durch den Anstoß zu Boden geworfen. Sie erlitt hierdurch mehrere schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma und einen Schädelbasisbruch. Sie wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus verbracht und in ein künstliches Koma versetzt. In der Folge wurden verschiedene hochinvasive Behandlungen vorgenommen.
Aufgrund dieser Maßnahmen leistete die Beklagte als Krankenversicherer der Zeugin L. insgesamt 71.208,97 EUR.
Diesen Betrag forderte sie gemäß § 116 SGB X a.F. aus vermeintlich übergegangenem Recht von der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn T. an und erhielt diesen auch von der Klägerin mit Zahlung vom 03.01.2017 erstattet.
Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anlage BLD 2) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass sie den Betrag zu Unrecht geleistet habe, weil Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten, und forderte die Beklagte bis zum 30.09.2017 auf, den Betrag zurückzuerstatten.
Nachdem die Beklagte auch auf ein Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage BLD 3) nicht geleistet hatte, beauftragte sie ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche (Anlage BLD 4).
Herr T. heiratete im Jahr 1975 die Zeugin C. T.; aus der Ehe gingen zwei zwischenzeitlich erwachsene gemeinsame Kinder hervor, die wiederum eigene Kinder haben.
Er betrieb bis zu seinem Tod am 10.04.2019 mit der Zeugin T. verschiedene Handelsfirmen, die im Unfallzeitpunkt im Jahr 2016 ihren jeweiligen Sitz in B. hatten. In diesem Zusammenhang führten die Eheleute bis zum Tod des Herrn T. gemeinsame Konten und veranlagten sich steuerlich gemeinsam. Auch hatte Herr T. der Zeugin T. eine Generalvollmacht erteilt.
Die Zeugin L. hatte am 26.09.2004 den deutschen Staatsangehörigen Herrn E. L. geheiratet, von dem sie aber mit Urteil des Amtsgerichts Weimar am ... 2010 (Anlage B 6) rechtskräftig geschieden wurde.
Am 08.08.2009 brachte die Zeugin L. das Kind C. T. zur Welt, dessen Vater nach dem Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. G .2009 des Standesamts der Stadt ... vom .2011 (AS. I 465) Herr T. ist.
Die Zeugin L. war als Angestellte der von Herrn T. (zumindest mit-) betriebenen Handelsfirmen M. GmbH (Zeitraum 2014 bis 2016) und M. GmbH (Zeitraum ab 2016) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Zum Unfallzeitpunkt war Herr T. polizeilich unter der Anschrift "V." in B. gemeldet, während die Zeugin L. polizeilich unter der Anschrift "A." in B. gemeldet war. Diese beiden Anschriften wurden von Herrn T. bei der Unfallaufnahme auch gegenüber der Polizei angegeben und so auf dem Unfallfragebogen erfasst.
Beide Grundstücke standen im Unfallzeitpunkt im Eigentum von Herrn T. und der Zeugin T. Auch ihre gemeinsamen Handelsfirmen waren unter diesen Adressen gemeldet.
Nach dem Tod von Herrn T. trat die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Klägerin hat gemeint, ihre Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt bereits seit ca. neun Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet hätten und deshalb das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X greife.
Die Klägerin hat behauptet, Herr T. und die Zeugin L. hätten im Unfallzeitpunkt bereits seit drei Jahren mit ihrer gemeinsamen neunjährigen Tochter unter der Anschrift "A." in B. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine Abmeldung des Herrn T. von seiner früheren Anschrift "V." in B. sei lediglich aus Nachlässigkeit unterblieben. Herr T. und die Zeugin L. hätten beide nach ihren Möglichkeiten wirtschaftlich zu der gemeinsamen Lebensführung beigetragen.
Von d...