Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 O 81/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.9.2001 – 5 O 81/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.339,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.8.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Insolvenzverwalter und die Beklagte streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag zustehen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B. GmbH, über deren Vermögen am 1.4.2001 um 12.00 Uhr durch Beschluss des AG B. vom 1.4.2001 – 11 IN 21/01 – wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 27.12.2000 fand eine Besprechung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der B. GmbH, Herrn H., mit seiner Hausbank, seinem Steuerberater und einem Anwalt statt, im Rahmen dessen sich die am Gespräch Beteiligten einigten, dass der Betrieb der B. GmbH geschlossen werden müsse, da die wirtschaftlichen Verluste eine positive Zukunftsprognose nicht ermöglichten. Am 28.12.2000 kündigte die B. GmbH sämtlichen Arbeitnehmern, soweit diese in dem in H. ansässigen Betrieb tätig waren, schriftlich zum 31.1.2001. Es handelte sich um ca. 60 Arbeitnehmer. 42 Arbeitnehmer reichten daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht H. ein. Die B. GmbH beauftragte die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in sämtlichen Kündigungsschutzverfahren.
Zwischen der B. GmbH und der Beklagten hat nach übereinstimmender Ansicht zumindest vom 13.4.2000 bis zur Insolvenzeröffnung am 1.4.2001 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag über Vertrags-Rechtsschutz für Firmen und Selbständige (§ 24 ARB 2000) sowie Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (§ 28 ARB 2000) bestanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten bezüglich aller Kündigungsschutzprozesse jeweils Deckungsanfrage bei der Beklagten gehalten. Die Beklagte hatte hierauf zunächst nicht reagiert. Mit Schreiben vom 2.4.2001 lehnte sie die Übernahme von Kostenschutz unter Hinweis auf § 3 Abs. 3c ARB 2000 ab.
Aufgrund der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die B. GmbH in 42 Kündigungsschutzverfahren sind – unter Abzug der im Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung – Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 53.470,71 DM entstanden. Bezüglich der Darlegung der Höhe des klägerischen Anspruchs wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2001 verwiesen.
Unter dem 3.4.2001 richtete der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der B. GmbH ein Schreiben an die Bezirksdirektion der Beklagten in Karlsruhe, in dem es unter anderem heißt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der B. GmbH mit Beschl. v. 1.4.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt und vereid. Buchprüfer Dr. K. zum Insolvenzverwalter bestellt. Eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses ist in der Anlage beigefügt.
Wir gehen davon aus, dass das Vertragsverhältnis gem. § 103 InsO erloschen ist.
Ausdrücklich wird hiermit erklärt, dass eine weitere Erfüllung von Ihnen nicht verlangt wird.
Hilfsweise erkläre ich hiermit namens und im Auftrag des Insolvenzverwalters die Kündigung des oben bezeichneten Vertragsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.
Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis, bei denen die Leistungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, stellen allerdings keine Masseschulden dar, sondern sind gem. § 105 InsO Forderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.”
Der Kläger hält die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen für nicht stichhaltig und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.470,71 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass aufgrund der Erklärung des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 3.4.2001 (etwaige) Ansprüche des Klägers gem. § 103 InsO erloschen seien. Außerdem stehe ihnen § 3 Abs. 3c ARB 2000 entgegen, wonach Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet worden sei oder eröffnet werden solle, nicht bestehe.
Das LG hat mit Urt. v. 13.9.2001, auf das auch wegen des weiteren Parteivorbringens Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, aus dem Versicherungsvertrag stünden dem Kläger allenfalls Freistellungs...