Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass über eine Abwasserleitung der Überlauf einer Warmwasser- oder Dampfheizung abgeführt wird, macht die Abwasserleitung nicht zu einem Rohr der Heizungsanlage i.S.v. § 7 Nr. 3 VGB 88.

 

Normenkette

VGB 88 § 7 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2003; Aktenzeichen 8 O 365/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.4.2003 – 8 O 365/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger unterhält für sein Hausgrundstück bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung, der die VGB 88 zugrunde liegen. Am 8.12.1999 trat unkontrolliert Abwasser aus dem Handwaschbecken im Waschraum des Kellergeschosses des klägerischen Anwesens aus. Dies war zurückzuführen auf eine Verstopfung der außerhalb des Wohngebäudes verlegten Abwasserleitung. In die Rohrleitung war Wurzelwerk eingedrungen. Die Muffen der Rohrleitung waren auseinandergeschoben und die Leitung damit insgesamt undicht geworden.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten der Beseitigung der undichten Rohrleitung und des Aufwands für eine Neuanlage der Abwasserleitung. Er stützt seine Klage auf ein angebliches Anerkenntnis der Beklagten. Ferner hält er die Beklagte verpflichtet aufgrund von § 7 Nr. 3 VGB 88, wonach außerhalb versicherter Gebäude Deckungsschutz für Bruchschäden an Rohren der Warmwasserheizung besteht. Der Kläger meint, da die Überlaufeinrichtung der im Haus befindlichen Heizungs- und Warmwasseranlage an die beschädigte Rohrleitung angeschlossen sei, sei auch die außerhalb seines Hauses verlaufende Abwasserleitung ein Rohr der Warmwasserheizung. Letztlich stützt sich der Kläger auf die zusätzlich vereinbarte Klausel 0925, wonach Versicherungsschutz besteht für Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, mit Ausnahme von Bruchschäden durch Einwurzelung von Pflanzen. Es liege ein Bruchschaden vor. Dass dieser auf der Einwurzelung von Pflanzen beruhe, sei nicht nachgewiesen. Wurzelwerk könne nämlich in Rohrleitungen nur eintreten, wenn bereits ein Rohrbruch vorgelegen habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das LG die auf Zahlung von 23.446, 62 EUR gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagziel weiter.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Das LG hat zutreffend entschieden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf ein Anerkenntnis der Beklagten stützen. Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 17.4.2000 „Zeigt die Kamerafahrt einen Bruch des Ableitungssystems, so besteht Versicherungsschutz zur Beseitigung, jedenfalls auf dem Versicherungsgrundstück, mit 1 % der Versicherungssumme, Wert 1914, multipliziert mit dem aktuellen Neuwertfaktor. Damit keine Missverständnisse aufkommen, weisen wir darauf hin, dass die Beseitigung der Verstopfung (Ursache Einwurzelung) nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages ist.” mag der Kläger zwar dahingehend verstanden haben, dass Deckung ungeachtet der Ursache eines Rohrbruchs zugesagt wird. Entscheidend für die Auslegung einer Willenserklärung ist jedoch, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Mit dem LG ist davon auszugehen, dass das Schreiben vom 17.4.2000 insb. unterscheidet zwischen nicht versichertem Aufwand für die Beseitigung der Verstopfung und grundsätzlich versichertem Aufwand für die Beseitigung eines Bruches in der Abwasserleitung. Umstände, die Anlass zu der Annahme hätten geben können, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 17.4.2000 auf die Geltendmachung von Risikoausschlüssen verzichten wollen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Kläger kann – auch das hat das LG zutreffend entschieden – seinen Anspruch nicht auf § 7 Nr. 3 VGB 88 stützen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Warmwasserheizungsanlage über die beschädigte Rohrleitung entwässert wird. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die allgemeine Hausentwässerung zu einem Bestandteil der Heizungsanlage wird. Einem solchen Verständnis steht schon der gewöhnliche Sprachgebrauch entgegen. Dadurch, dass die Rohrleitung Abwasser der verschiedensten Einrichtungen wie Spülmaschinen, Waschmaschinen, Sanitäreinrichtungen able...

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