Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 9 O 156/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 25.3.2009 - 9 O 156/08 - in Ziff. 1 der Entscheidungsformel wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 310.689,78 EUR nebst hieraus berechneter Zinsen i.H.v. 3,1 % vom 1.1.2007 bis zum 31.1.2007 und i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 310.689,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 9.6.2004 verstorbenen F. L. Sie verlangen von der Beklagten, der früheren Hausbank des Erblassers, die Auszahlung des Guthabens auf einem Festgeldkonto.

Dieses Konto (Kto.-Nr ... 5000) wurde am 18.11.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. R.-N. eG (im Folgenden Beklagte genannt), auf den Namen eines angeblich in B./I., V. D. B. 141, wohnhaften U. C. eröffnet und wies zum 30.12.2006 nach Gutschrift der vereinbarten Zinsen ein Guthaben von 310.689,78 EUR auf. Bereits der erste dem Festgeldkonto am 18.11.2003 gutgeschriebene Betrag von 37.539,26 EUR stammte aus einer Umbuchung von einem ebenfalls auf den Namen U. C. (allerdings mit der Wohnanschrift V. D. B. 11 in T./I.) lautenden Sparkonto (Kto.-Nr ... 2791), das zusammen mit zwei weiteren auf denselben Kontoinhaber lautenden Sparkonten (Kto.-Nrn. ... 2805 und ... 2813) am 30.12.1997 eröffnet worden war. Die Eröffnungsguthaben auf diesen drei Sparkonten (101.830,94 DM + 4.898,86 DM = 106.729,80 DM auf dem Konto Nr ... 2791, 542.252,62 DM + 23.100,19 DM = 565.352,81 DM auf dem Konto Nr ... 2805 sowie 547.860,16 DM + 22.622,61 DM = 570.482,77 DM auf dem Konto Nr ... 2813) stammten wiederum von anderen auf den Namen U. C. lautenden Sparkonten, die in den Jahren 1992 bis 1994 bei der (damals noch als V. M. eG firmierenden) Beklagten eröffnet worden waren. Die beiden am 30.12.1997 eröffneten Sparkonten Nr ... 2805 und ... 2813 wurden am 3.7.2003 wieder aufgelöst, wobei die Guthaben von 271.142,17 EUR und 260.105,87 EUR auf das Sparkonto Nr ... 2791 übertragen wurden. Dieses wurde dann am 9.7.2004 aufgelöst, nachdem am Vortag der Betrag von 521.500 EUR auf das am 18.11.2003 eröffnete Festgeldkonto Nr ... 5000 überwiesen worden war.

Weder bei der Eröffnung der Sparkonten noch bei derjenigen des Festgeldkontos trat der nominelle Kontoinhaber U. C. ggü. der Beklagten persönlich in Erscheinung. Die Eröffnung der Konten erfolgte vielmehr durch F. L., dem sein Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten, der damalige Filialleiter K.-H. M., jeweils vorbereitete Kontoeröffnungsanträge mitgab und diese später wieder entgegennahm, ohne die nun darauf befindlichen Unterschriften des vermeintlichen Kontoinhabers U. C. auf ihre Echtheit zu überprüfen. Für die drei am 30.12.1997 eröffneten Sparkonten hatten sowohl F. L. als auch die beiden Klägerinnen Einzelvollmacht. Die Wirksamkeit dieser Bevollmächtigung konnte der Zeuge M. mangels eines persönlichen Kontakts zum angeblichen Vollmachtgeber C. allerdings ebenfalls nicht prüfen.

Die Beklagte hat bis Anfang 2006 Verfügungen der Bevollmächtigten (nach dem Tod des F. L. insbesondere der Klägerin Ziff. 1) zugelassen, und zwar sowohl bezüglich des Sparkontos Nr ... 2791 als auch bezüglich des Festgeldkontos Nr ... 5000, obwohl für letzteres keine schriftliche Kontovollmacht existiert. Am 23.2.2006 hat sie den Klägerinnen dann mitgeteilt, dass sie bis zu einem Nachweis, dass das Guthaben auf diesem Konto aus dem Vermögen des verstorbenen F. L. stamme und der nominelle Kontoinhaber U. C. (bzw. dessen Erben) keine Anspruch darauf erhebe, keine weiteren Verfügungen zulassen werde. Seither hat sie das Guthaben nur noch verzinst, zunächst bis zum 29.12.2006 mit dem bei der Kapitalaufstockung vom 8.7.2004 vereinbarten und zuletzt am 18.7.2005 prolongierten Zinssatz von 2 %, dann bis zum 12.6.2008 mit einem Zinssatz von 3,1 % und seither mit monatlich jeweils neu festgesetzten Zinssätzen, die zwischen 3,78 % und zuletzt 0,3 % schwankten.

Die Klägerinnen haben die Beklagte in erster Instanz mit der Behauptung, wahrer Inhaber des Festgeldkontos (und der Sparkonten) sei bis zu seinem Tod ihr Vater bzw. Ehemann F. L. gewesen, zuletzt auf Zahlung von 310.689,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 1.1.2007 in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, F. L. habe über Jahrzehnte hinweg Geld, das er nicht habe versteuern wollen, auf zahlreichen Konten angelegt, die er - im Zu...

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