Orientierungssatz
1. Anspruchsgegnerin des Auskunftsrechts und Einsichtsrechts ist grundsätzlich die GmbH, nicht aber die Geschäftsführung als lediglich ausführendes Organ.
2. Das Informationsrecht des Gesellschafters umfaßt auch den Bereich eines GmbH-Aufsichtsrates.
3. Der im Aktienrecht herangezogene Grundsatz der Geheimhaltung kann zur Ablehnung von Informationsbegehren hinsichtlich der Unterlagen des Aufsichtsrates nicht auf die GmbH übertragen werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI645973 |
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