Orientierungssatz

1. Anspruchsgegnerin des Auskunftsrechts und Einsichtsrechts ist grundsätzlich die GmbH, nicht aber die Geschäftsführung als lediglich ausführendes Organ.

2. Das Informationsrecht des Gesellschafters umfaßt auch den Bereich eines GmbH-Aufsichtsrates.

3. Der im Aktienrecht herangezogene Grundsatz der Geheimhaltung kann zur Ablehnung von Informationsbegehren hinsichtlich der Unterlagen des Aufsichtsrates nicht auf die GmbH übertragen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645973

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