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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 158/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem LKW aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Fahrertür

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Fahrer eines LKW darf innerorts auch dann mit einem Abstand von 30-35 cm vom rechten Fahrbahnrand fahren, wenn neben der Fahrbahn Fahrzeuge geparkt sind.

2. Kommt es zu einem Unfall aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Tür eines PKW, so haftet der LKW-Fahrer allenfalls im Rahmen der Betriebsgefahr mit einem Anteil von bis zu 30%.

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 30.09.2005; Aktenzeichen 1 O 72/05)

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerte Lkw mit der geöffneten Fahrertür des rechts neben der Fahrbahn geparkten Pkw des Klägers kollidierte. In 1. Instanz hat der Kläger zunächst 100 % seines Schadens - 8.034,81 EUR - geltend gemacht. Nachdem die Beklagte Ziff. 2 30 % - nämlich 2.446,77 EUR - bezahlt hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen PK W... und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage - mit Ausnahme einer Zinsforderung - abgewiesen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... sei davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrertür in dem Moment geöffnet habe, als der Lkw an ihm vorbeifuhr.

Es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte Ziff. 1 einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. Laut Sachverständigem sei wahrscheinlich, dass der Lkw in einem Abstand von ca. 30 - 35 cm zum rechten Fahrbahnrand fuhr. Bei einer Gesamtfahrbahnbreite von 6,50 m und einer Breite des Lkw von 2,50 m bet...

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