Leitsatz (amtlich)

Trägt der Kläger - ungeachtet eines Hinweises des Gerichts - ausschließlich zu den objektiven Umständen bezüglich eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerung eines Kfz vor, äußert sich aber überhaupt nicht zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB, so ist die Schadensersatzklage nicht schlüssig.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.

Die Beklagte stellte unter der Bezeichnung "EA 189" einen Dieselmotor her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor in Kooperation mit der R. B. GmbH entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten "Modus 1", der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.

Der o.g. Dieselmotor wurde auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten nicht nur in diversen Fahrzeugtypen der Beklagten, sondern auch in solchen der zum V.-Konzern gehörenden Unternehmen verbaut.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der Beklagten "zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der [...] Typengenehmigung [...] des Typs EA 189 EU5" die "unzulässigen Abschalteinrichtungen" zu entfernen und drohte damit, andernfalls "die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen". Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.

Am 14. November 2016 erwarb der Kläger von einer Privatperson ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke V., Typ ... 2,0 TDI mit einem Kilometerstand von 44.000 zu einem Kaufpreis von 15.500 EUR (verbindliche Bestellung vgl. Anlage K 1). Nach Bezahlung des Kaufpreises wurde dem Kläger das Fahrzeug in der Folgezeit übergeben. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des o.g. Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut, dessen Motorsteuerung - was dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages positiv bekannt war - im Zeitpunkt der Übergabe die o.g. Software zur Abgassteuerung enthielt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Anlage B 1) bestätigte das KBA der Beklagten gegenüber für das streitgegenständliche Modell, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen (konkret: ein Softwareupdate) geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen.

Der Kläger ließ das von dem KBA für das hier in Streit stehende Fahrzeug freigegebene Softwareupdate am 1. Dezember 2017 aufspielen.

Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2018 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 14.284,22 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des o.g. Pkw auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2018 (Anlage K 6) ablehnte.

Mit seiner im Oktober 2018 erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich neben der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.354,83 EUR (= Kaufpreis abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechneten Nutzungsentschädigung von 2.300,78 EUR zuzüglich bis 31. August 2018 ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.155,61 EUR) nebst weiterer Zinsen aus 15.500 EUR in Höhe von 4 % p.a. seit 1. September 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des o.g. Fahrzeugs (Antrag Ziff. 1) die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des o.g. Fahrzeugs seit dem 14. September 2018 in Annahmeverzug befindet (Antrag Ziff. 2). Darüber hinaus hat er die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 386,75 EUR beantragt (Antrag Ziff. 3).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich ua vorgetragen,

zwar habe er das Fahrzeug in Kenntnis des Vorhandenseins der o.g. Software erworben. Allerdings habe er zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des angekündigten Softwareupdates den gesetzlichen Vorschriften entspreche und mangelfrei sei. Indes bestehe nun die Befürchtung, dass das Fahrzeug trotz der Nachbesserung nicht mangelfrei sei, weil das Softwareupdate negative Auswirkungen auf die Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung sowie den Ver...

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