Leitsatz (amtlich)
Ein Taxiunternehmer mit einer größeren Anzahl von Fahrzeugen handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er im geschäftlichen Verkehr für sein Unternehmen mit dem Wort "Taxizentrale" wirbt.
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 20.01.2012; Aktenzeichen 3 O 11/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Waldshut-Tiengen vom 20.1.2012 - 3 O 11/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist - ebenso wie das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger fordert von der Beklagten die Unterlassung von Werbung mit der Bezeichnung "Taxizentrale" unter Zusatz einer Telefonnummer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die beanstandete Werbung weder irreführend noch sonst wettbewerbswidrig sei. Der Begriff Taxizentrale lasse die Organisation einer größeren Zahl von Taxis erwarten, die auf entsprechende Bestellung zur Verfügung stehen müssten. Diese Erwartung enttäusche der Betrieb der Beklagten nicht. Die Beklagte verfüge in L über 12 von 13 Taxis, die drei von vier Betreibern zuzuordnen seien. Taxizentralen organisierten nicht stets alle Taxis vor Ort. Zudem sei im Landgerichtsbezirk allgemein bekannt, dass die "Taxizentrale 5000" in Waldshut-Tiengen als einzelnes Unternehmen über zahlreiche Taxis verfüge, ohne einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen darzustellen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der Begriff "Taxizentrale" werde auch in ländlichen Gebieten als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrerer Taxiunternehmen verstanden. In einer Gemeinde wie L, in der außer dem Unternehmen der Beklagten nur der Taxibetrieb des Klägers existiert, gehe der potentielle Fahrgast daher irrtümlich von einem Zusammenschluss sämtlicher ortsansässiger Unternehmen aus. Mit den (außerhalb L ansässigen) Partnern der Beklagten werde eine echte Kooperation nicht praktiziert. In der Vergangenheit hätten sich mehrfach Kunden darüber gewundert, dass der Kläger nicht unter der Telefonnummer der "Taxizentrale" zu erreichen ist. Hierdurch erleide er wirtschaftlich Schaden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 20.1.2012 dahingehend abzuändern, dass es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - zu vollstrecken an der Beklagten - verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Bezeichnung "Taxizentrale [Telefonnummer]" oder "Taxizentrale [Telefonnumer mit Vorwahl]" zu werben oder durch Zu-Verfügung-Stellung mit dieser Bezeichnung werben zu lassen, sofern dies geschieht wie im Telefonbuch "Das Örtliche" für Waldshut-Tiengen wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben, oder im Telefonbuch "Das Telefonbuch", wie in der Anlage K 2 wiedergegeben, oder in den gemeindlichen Mitteilungsblättern, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die beanstandeten Telefonbucheinträge (Anlagen K 1 und K 2) begegnen ebenso wenig wettbewerbsrechtlichen Bedenken wie die Anzeige der Beklagten in den gemeindlichen Mitteilungsblättern (Anlage K 3). Die Werbung der Beklagten ist nicht irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG.
1. Mit ihrer Firmenbezeichnung wirbt die Beklagte wahrheitsgemäß für ihre Leistungsfähigkeit als Dienstleisterin.
a) Das LG hat den Begriff der "Taxizentrale" zutreffend in erster Linie als Hinweis auf eine gewisse Größe und Bedeutung des so bezeichneten Betriebes verstanden: Bei einer "Zentrale" handelt es sich nach herkömmlichem wie heutigem Verständnis um einen (verhältnismäßig) kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren räumlichen Bereichs die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder doch überwiegend zusammenfasst und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, Rz. 5.44 zu § 5; BGH, GRUR 1977 503 - Datenzentrale; Urt. v. 18.1.2012 - I ZR 104/10 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Im Fall des Dienstleistungsunternehmens kommt ein organisatorischer Aspekt hinzu: Hier erwartet der Kunde von der Zentrale, dass sie aufgrund ihrer Größe in der Lage ist, die angebotenen Dienste auf Nachfrage innerhalb ihres Gebietes unschwer zu koordinieren.
b) In diesen Erwartungen werden die von den Anzeigen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, zu denen als potentielle Besucher L auch die Mitglieder des Senats gehören, nicht getäuscht. Die Beklagte hat in L eine marktbeherrschende Stellung. Sie verfügt ohn...