Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 15.09.2015; Aktenzeichen 2 O 187/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen I ZR 253/16)

BGH (Beschluss vom 12.04.2018; Aktenzeichen I ZR 253/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 15.09.2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung. Balsarnico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:

((Abbildung))

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, der Klägerin bestimmte Verwendungen des Begriffs "Balsamico" für in Deutschland hergestellte, auf Essig basierende Produkte zu untersagen.

Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Herstellern von Erzeugnissen mit der Bezeichnung ..Aceto Balsamico di Modena", welche eine geschützte geographische Angabe (g.g.A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darstellt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 sind ferner die Angaben "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale die Reggio Emilia" als Ursprungsbezeichnungen geschützt. Die Klägerin stellt u.a. auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Seit mindestens 25 Jahren vertreibt sie die Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" bzw. "Deutscher Balsamico". Hinsichtlich der derzeit verwendeten Etikettierung wird auf den Klageantrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 (Anlage K 6) beanstandete der Beklagte die Kennzeichnung mit Blick auf das Produkt "...". Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Anlage K 8) forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vermarkung von Dressing unter der Kennzeichnung "Balsamico" auf.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Begriffe "Aceto Balsamico" und "Balsarnico" hätten sich als Gattungsbezeichnungen durchgesetzt. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Etikettierung stelle keine verbotene Anspielung auf die geschützte geographische Angabe "Aceto Balsamico di Modena" dar, weil sie keinen Zweifel daran lasse, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handele. Der Begriff "Balsamico" sei als Gattungsbezeichnung und deshalb, weil er nicht selbständig durch die Verordnung Nr. 583/2009 geschützt sei, für sich genommen keine unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe. Die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:

((Abbildung))

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag wiedergegebenen Kennzeichnungen zu. Dem Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse, weil Gegenstand des Klageantrags die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte sei und nicht die vollständige Kennzeichnung, sondern nur die Frontetiketten zeige. Damit gehe der Klageantrag über die Berühmung hinaus. Die Rückenetiketten erhöhten den anspielenden Charakter der Angaben der Frontetiketten. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich auch aus § 8 UWG i.V. mit §§ 3, 5 UWG. Die Irreführung ergebe sich daraus, dass das Produkt "theo" aus italienischem Weinessig hergestellt sei, das Etikett jedoch badische Weine ausweise und das Produkt "1868" den Begriff "deutsches Essig-Brauhaus!" verwende.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Das LG hat angenommen, die Frage einer Irreführung über die wahre Herkunft der verwendeten Zutaten sei nicht streitgegenständlich. Das Feststellungsinteresse bestehe, weil der Klageantrag nicht über die Rechtsberühmung des Beklagten hinausgehe. Der Beklagte habe die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Inhalt aufgefordert, jegliches Dressing mit dem Namen "Balsamico" in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben. Der Beklagte beanstande mit Rech...

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