Normenkette

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 17 Nr. 3 Fassung: 2002-01-01

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen 8 O 185/09)

LG Mannheim (Urteil vom 07.11.2012; Aktenzeichen 8 O 185/09)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen 7 O 35/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 11.9.2013 - 8 O 185/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Mannheim vom 7.11.2012 - 8 O 185/09 - wird das Vorbehaltsurteil des OLG Karlsruhe vom 28.9.2011 - 7 O 35/10 - für vorbehaltlos erklärt.

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 7.11.2012 bedingten Kosten, die die Klägerin trägt. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.1. Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines zur Sicherheit von der Beklagten einbehaltenen Anteils der Vergütung der Klägerin aus einem Bauvertrag.

Die Klägerin, ein in Liquidation befindliches Bauunternehmen, führte für die Beklagte Rohbauarbeiten zur Errichtung eines Kultur- und Begegnungszentrums (Los 2 des Bauvertrags vom 7.6.2005/Anlage K 1) sowie eines Heims für betreutes Wohnen (Los 1 des genannten Bauvertrags) aus. Die Klägerin stellte nach Abschluss der Arbeiten für Los 2 am 10.5.2006 Schlussrechnung über einen Restbetrag von 22.541,64 EUR (Anlage K 2). Die Beklagte ließ diese Rechnung prüfen, was zur Geltendmachung eines Abzugs für den Gewährleistungseinbehalt von 7.295,22 EUR führte. Am 24.7.2006 stellte die Klägerin ersatzweise eine Gewährleistungsbürgschaft für Los 2 (Anlagen K 3 und B 1). Die von der Beklagten beauftragte Planungsgesellschaft nahm die Bürgschaft entgegen und erklärte Bereitschaft, den Gewährleistungseinbehalt freizugeben (Anlage K 4).

Mit Anwaltsschreiben vom 16.8.2006 kündigte die Beklagte den Bauvertrag zu Los 1 wegen Bauzeitverzögerungen, die ihrer Meinung nach von der Klägerin zu vertreten seien. Die Klägerin stellte hierauf Ende September 2006 Schlussrechnung für Los 1 i.H.v. 170.535,31 EUR. Die Beklagte berechnete eine überschießende Mindestgegenforderung von 155.428,12 EUR. Für die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Kündigung und zur Abwehr der Forderung der Klägerin aus der Schlussrechnung für Los 1 entstanden der Beklagten Anwaltskosten i.H.v. 8.711,60 EUR (Anlagen B 17 und B 20).

Mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Gewährleistungseinbehalt von 7.295,22 EUR auf ein Sperrkonto einzubezahlen (Anlage B 18). Mit Beschluss des AG H vom 24.1.2007 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.8.2007 nochmals auf, den Gewährleistungseinbehalt für Los 2 auf ein Sperrkonto einzubezahlen (Anlage K 6).

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts von 7.295,22 EUR nebst Zinsen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Etwaige Ansprüche seien im Zusammenhang mit der Stellung der Gewährleistungsbürgschaft an die bürgende Bank abgetreten worden. Wegen Mängeln der Werkleistung stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ferner könne sie gegen den Anspruch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts aufrechnen, und zwar insbesondere mit Schadensersatzansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben. Los 1 und Los 2 seien insoweit als getrennte Bauvorhaben anzusehen. Die Beklagte rechnet mit einem Erstattungsanspruch für vorgerichtliches Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 8.711,60 EUR auf. Dem Grunde nach ergebe sich dieser Anspruch daraus, dass die Klägerin das Bauvorhaben Los 1 nicht termingerecht erstellt habe. Hilfsweise rechnet sie mit weiteren Schadensersatzansprüchen aus Los 1 i.H.v. 14.794,82 EUR, die sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. D vom 20.5.2009 ergeben (Anlage B 11), auf.

2. Das LG hat die Klage mit - von der Klägerin angegriffenem - Urteil vom 11.9.2013 abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, jedoch nur insoweit, als die obigen Feststellungen des Senats hiervon nicht abweichen.

3. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor:

Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche könne die Beklagte schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie mit der Bürgschaftsbank eine abschließende Einig...

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