Leitsatz (amtlich)
1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2. Inlandsschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt.
3. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist.
Normenkette
MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 134/00) |
Tatbestand
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft einen Konflikt wegen Kennzeichnungsbenutzung durch einen ausländischen Nutzer im Internet, in deutschen Printmedien und auf Fachmessen in Deutschland.
Die Klägerin, eine US-amerikanische Unternehmensgesellschaft, ist eine weltbekannte Herstellerin von Mikroprozessoren für Computer. Sie hat sich in Deutschland die Bezeichnung „INTEL” durch Eintragung mehrerer Marken schützen lassen. Das älteste der Schutzrechte mit Priorität vom 21.6.1971 (Warenzeichen Nr. 936076) beansprucht Schutz für „elektronische Industrieerzeugnisse, nämlich digitale integrierte Schaltkreise, Register und Halbleiterspeicher, sämtlich für digitale Rechenmaschinen, Computer sowie deren Eingabe- und Ausgabeeinheiten”. Die Bezeichnung „Intel” genießt heute weltweit erhebliche Bekanntheit. Die wirtschaftlichen Belange der Klägerin in Deutschland werden von ihrer deutschen Tochtergesellschaft „Intel GmbH”, vormals „INTEL Semiconductor Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, mit Sitz in München, im Handelsregister eingetragen im Jahre 1974, wahrgenommen.
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des italienischen Rechts mit Sitz in Mailand, ist die rechtlich verselbstständigte Organisation des italienischen Verbandes der elektronischen und elektrotechnischen Industrie (ANIE), dem etwa 900 Unternehmen angehören. Sie veranstaltet die im Turnus von 2 Jahren in Mailand stattfindenden internationalen Messen „Intel” für die Bereiche Elektrotechnik, Elektronik und Lichttechnik sowie „SICUREZZA”, die sich mit dem Thema „Sicherheitstechnik” befasst. Die Beklagte, die nunmehr mit „INTEL S.r.l.” firmiert, ging am 22.3.2001 im Wege der Umwandlung aus der „Associazione INTEL” hervor, die im Jahre 1978 den Geschäftsbetrieb von der 1973 gegründeten Firma „INTEL Internazionale Elettrotecnica S.p.A.” übernommen hatte. Letztere hatte die Messe „INTEL” seit dem Jahre 1975 betrieben.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und diese selbst bewarben die Fachmessen durch Anzeigen u.a. auch in Fachzeitschriften in Deutschland seit dem Jahre 1978. Darüber hinaus warb die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte nach ihrem Vortrag seit 1981 auf verschiedenen Messen in Deutschland um Kunden (Messeveranstalter und Messebesucher) sowie durch Werberundschreiben an Mitglieder der Fachkreise für ihre Messeveranstaltungen in Mailand. Umfang und Ausmaß der Aktivitäten der Beklagten sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die Beklagte stellt die Messe „Intel” auch unter den Internet-Domains www.intelfiere.com und „www.intelshow.com” im Internet in englischer und italienischer Sprache vor. Unter dem Titel „Intel NEWS” bietet sie Messe-Information zum Herunterladen an und weist auf einen 1999 angeführten Preis für ausgestellte Produkte mit dem Titel „Innovation Technology Design Premio Intel Design” hin, der auch als „Intel Design Award” bezeichnet wird.
Die Klägerin erblickt in diesen Werbemaßnahmen der Beklagten eine Verletzung der ihr zustehenden Kennzeichen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung unter den Gesichtspunkten des Verwechslungs- und Bekanntheitsschutzes in Anspruch; außerdem begehrt sie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und sich im Hinblick auf eigene prioritätsältere Rechte am Kollisionszeichen auf inländischen Kennzeichenschutz berufen. Ohne Erfolg mache die Klägerin i.Ü. Verwechslungsgefahr oder unlautere Markenbenutzung geltend. Schließlich müsse ihrer Bezeichnung jedenfalls Bestandsschutz zugebilligt werden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft habe das LG eine bessere zeichenrechtliche Position der Beklagten festgestellt. Mangels eigener wirt...