Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Werbung eines Zahnarztes mittels Eintragung in die Telefonbuchrubriken für Zahnärzte für Kieferorthopädie, für Oralchirurgie und für Implantologie

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rubriken "Zahnärzte für Oralchirurgie", "Implantologie" und "Kieferorthopädie" in einem Telefonbuch erwecken bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck, es gehe um Zahnärzte mit einer entsprechenden förmlichen Fachzahnarzt-Qualifikation. Es stellt daher eine Irreführung dar, wenn ein Arzt sich in die entsprechenden Rubriken eintragen lässt, ohne eine förmliche, einem Fachzahnarzt vergleichbare Weiterbildung nachweisen zu können.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts W..-T.. vom 23.01.2009 (3 O 5/07 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben, in der Hauptsache teilweise abgeändert und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Dem Beklagten Ziff. 1 wird untersagt, sich zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Praxisanzeigen als Fachzahnarzt für Implantologie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Oralchirurgie zu bezeichnen oder sich in den Landkreisen L.. oder W.. in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, insbesondere in einem Telefonbuch unter den Rubriken Fachzahnärzte für Implantologie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Oralchirurgie eintragen zu lassen.

2. Dem Beklagten Ziff. 1 wird untersagt, sich zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr in Telefonbüchern der Landkreise W..-T.. oder L.. unter den Rubriken Zahnärzte für Implantologie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Oralchirurgie eintragen zu lassen, wenn dies so geschieht wie im örtlichen Telefonbuch für ... S.. 2006/2007 des K..-Verlags .

3. Der Beklagten Ziff. 2 wird untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in den Landkreisen L.. oder W.. den Beklagten Ziff. 1 in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, insbesondere in einem Telefonbuch unter den Rubriken Fachzahnärzte für Implantologie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Oralchirurgie eintragen zu lassen.

4. Der Beklagten Ziff. 2 wird untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in den Landkreisen L.. oder W..-T.. den Beklagten Ziff. 1 in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, insbesondere in einem Telefonbuch unter den Rubriken Zahnärzte für Implantologie, Kieferorthopädie, Parodontologie oder Oralchirurgie eintragen zu lassen, wenn dies so geschieht wie im örtlichen Telefonbuch für ... S.. 2006/2007 des K..-Verlags .

5. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gem. Ziff. 1, 2, 3 und 4 Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

6. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.012,60 EUR zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung der Beklagten nicht auf einen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich des Telefonbuchs 2008/2009 für die Landkreise L.. und W..-T.. stützt.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Parteien wie folgt:

1. Der Beklagte Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 5/6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte Ziff. 1 zu 5/12.

2. Die Beklagte Ziff. 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 5/6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte Ziff. 2 zu 5/12.

3. Jeder der Kläger trägt von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten 1/6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 trägt jeder der Kläger (Kläger Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 6) jeweils 1/36.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger und der Beklagte Ziffer 1 sind Zahnärzte, die in ... S.., bzw. in R.. tätig sind. Die Beklagte Ziffer 2 ist die Ehefrau des Beklagten Ziffer 1; sie ist als Mitarbeiterin des Beklagten Ziffer 1 in dessen Praxis unter anderem mit verschiedenen organisatorischen Aufgaben betraut. Ein Teil der Kläger ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" bzw. "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen. Der Beklagte Ziffer 1 ist kein Fachzahnarzt.

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Sie halten Eintragungen des Beklagten Ziffer 1 in verschiedenen Telefonbüchern für irreführend, da in diesen Eintragu...

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