Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Zwangsversteigerung eines Betriebsgrundstücks mit Zubehör erstreckt sich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a UStG nur auf das Grundstück, nicht auf das Zubehör.
2. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst auch die auf das Zubehör entfallende Umsatzsteuer (Bruttobetrag).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9a, § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 13.6.2001 – 4 O 135/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG auszustellen, die
- den Namen und die Anschrift des Erblassers;
- den Namen und die Anschrift des Klägers;
- den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM;
- den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999;
- das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM und
- die darauf entfallene Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM enthält.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.471,96 EUR (= 20.481,37 DM) festgesetzt.
Tatbestand
1. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes die Ausstellung einer die Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnung über bewegliche Sachen, die er im Wege der Zwangsversteigerung vom verstorbenen Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) erworben hat.
Der Erblasser betrieb bis zum Jahr 1999 eine Metzgerei in W. Infolge wirtschaftlicher Not kam es zur Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser und zur Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstückes mitsamt Zubehör. Der Verkehrswert für das Zubehör wurde vom Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 11.1.1999 auf 256.500 DM festgesetzt; hierin waren auch geleaste Gegenstände mit einem Wert von 17.000 DM enthalten. Der Verkehrswert für das Grundstück mit Gebäude wurde von dem Vollstreckungsgericht auf 1.055.000 DM festgesetzt. Der Kläger erhielt auf sein Meistgebot i.H.v. 800.000 DM den Zuschlag. Er veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück zum Zweck gewerblicher Vermietung.
Mit Grunderwerbssteuerbescheid vom 18.5.2000 (I 63) hat das Finanzamt W. vom Meistgebot i.H.v. 800.000 DM für einen Teilbetrag i.H.v. 662.905 DM Grunderwerbssteuer festgesetzt und den Teilbetrag von 137.095 DM als „Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und Instandhaltungsrückstellung” zugeordnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin des Erblassers verpflichtet, auf Verlangen des Klägers eine Rechnung über die im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen beweglichen Sachen auszustellen, in der die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen sei. Für die einzelnen beweglichen Sachen sei von jeweils 62 % der vom Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswertbeträge auszugehen (I 5). Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht betreffe nur das Hausgrundstück, nicht aber das Zubehör.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG auszustellen, die
- den Namen und die Anschrift des Erblassers,
- den Namen und die Anschrift des Klägers,
- den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM,
- den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999,
- das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM und
- die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM enthält.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG: Der Erblasser als Unternehmer habe schon nicht steuerpflichtige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, da das gesamte Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren grunderwerbsteuerpflichtig und folglich umsatzsteuerfrei sei (I 41).
Des Weiteren unterliege der im Zuge der Zwangsversteigerung getätigte Umsatz auch deshalb nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen handele (§ 1 Abs. 1a UStG).
Auch lasse sich das maßgebliche Entgelt für eine etwaige Leistung des Erblassers nicht bestimmen (I 43). Es sei unklar, welcher Anteil des Meistgebots auf die einzelnen beweglichen Sachen entfalle. Die vom Kläger ermittelten angeblichen Verkaufserlöse lägen weit über dem jeweiligen tatsächlichen Verkehrswert, sei doch das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Wertgutachten davon ausgegangen, dass die Betriebseinrichtung auf dem Grundstück verbleibe und der Metzger...