Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die als beschreibende Angabe verstandene angegriffene Bezeichnung „ Smart Key „ für Verschlüsselungssoftware nach Art einer Marke benutzt wird, genießt diese ggü. dem Software-Titel „SmartKey” für ein Textbaustein- und Makro- Tool der Klägerin die Privilegierung des § 23 Ziffer 2 Markengesetz.
Normenkette
MarkenG § 23
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 107/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilkammer des LG Mannheim vom 26.7.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Smart Key” für Computerhard- und software, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin trägt vor, das LG gehe zu Unrecht von nur geringer Kennzeichnungskraft des der Klägerin zustehenden Software-Titels aus. Das Zeichen „Smart Key” sei als solches weder Fachbegriff, noch ansonsten geltende die beschreibenden Inhalts. Auch bei der vom LG vorgenommenen Zergliederung des Zeichens gelte, dass der Bestandteil „key” ohne weiteres als englische Bezeichnung für Schlüssel angesehen werde, so dass „Smart Key” für ein Textbaustein- und Makro-Tool nicht beschreibend sein könne. Das LG habe auch verkannt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen identisch seien. Die Beklagte benutze das Zeichen „Smart Key” auch in Alleinstellung. Dies habe die Klägerin bereits in erster Instanz vorgetragen, inzwischen habe die Klägerin feststellen müssen, dass die Beklagte nunmehr auch auf ihrem geänderten Internet-Angebot das Zeichen in zahlreichen Fällen in Alleinstellung benutze. Selbst wenn man jedoch von einer Verwendung des Zeichens lediglich i.V.m. der Firma ausgehen wollte, sei Zeichenidentität zu bejahen. Das LG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Hinzufügung der Firma eher noch zur Verstärkung der Verwechslungsgefahr führe. Schließlich habe das LG rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte zu 1) könne sich auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Auch die Domain „smartkey.de” der Klägerin rechtfertige die Anträge.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG nach ihren Sachanträgen aus erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, sie benutzten die Bezeichnung „Smart Key” nicht in Alleinstellung. Die Klage könne bereits von daher keinen Erfolg haben. Unabhängig hiervon sei die Bezeichnung für Computer-Software nicht titelschutzfähig, jedenfalls aber von allenfalls geringer Kennzeichnungskraft. Der Verkehr sei anders als bei Printmedien im Software-Bereich keineswegs an farblose bzw. beschreibende Bezeichnungen gewöhnt. Der vorgelegte Auszug aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) könne nichts daran ändern, dass die umstrittene Bezeichnung nicht in Alleinstellung verwendet worden sei. Eine zu beanstandende markenmäßige Benutzung in Alleinstellung sei nicht gegeben. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Vortrags.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das Urteil des LG weist keine Rechtsfehler auf. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Computerhard- und Software den Titel „Smart Key” zu benutzen, Schadensersatz zu leisten oder Auskunft zu erteilen.
Die von den Parteien problematisierten Fragen der Entstehung von Titelschutz für die Klägerin und der Verwechselungsgefahr können dahinstehen. Die angefochtene Entscheidung des LG wird jedenfalls dadurch getragen, dass trotz des eventuellen Bestehens eines Titelschutzes für die Klägerin und trotz einer eventuell bestehenden Verwechselungsgefahr die Verwendung der Bezeichnungen „K. Smart Key” und „Smart Key” durch die Beklagten für ein Computerprogramm zur Verschlüsselung von Daten bei der Übertragung gem. § 23 Ziff: 2 MarkenG privilegiert ist. Das LG hat dies mit eingehender und überzeugender Begründung dargetan. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 10 – 12). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht:
Die Rüge der Berufung, die Worte „Smart Key” könnten schon deshalb keinen glatt beschreibenden Inhalt haben, weil es sich um Wörter der englischen Sprache handelt, greift nicht durch. ...