Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 12.11.2004; Aktenzeichen 3 O 23/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim - 3 O 23/04 - vom 12.11.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verwaltet das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung unter dem Namen "K.G.-Stiftung", in deren Satzung bestimmt ist, dass das Vermögen mündelsicher anzulegen ist.
Die Beklagte, die unter der Bezeichnung ... Finanzplanung und Vermittlung von Kapitalanlagen und Immobilien GmbH firmiert, war, wie sie auch in ihren Briefbögen angab, Repräsentant der X.-Bank AG mit Sitz in L.
Der Zeuge M. war Mitarbeiter der Beklagten.
Im Sommer 2001 rief der Zeuge M. bei der Klägerin an und stellte ggü. deren Leiter der Stadtkasse, dem Zeugen K., die X.-Bank als mögliches Anlageobjekt mit lukrativen Konditionen vor. Auf dem Briefkopf der Beklagten sandte der Zeuge M. am 16.8.2001 ein Schreiben an die Klägerin, in dem er die Konditionen der X.-Bank beifügte (AH I S. 1). Am 24.8.2001 sandte er per Fax auf dem Briefpapier der Beklagten einen Bericht über die X.-Bank zu Händen des Zeugen K. (AH I S. 3).
Am 22.10.2001 schickte der Zeuge M. an den Zeugen K. einen Bericht aus der Zeitschrift "Finanzen" (AH I S. 23) und erklärte unter Bezug auf diesen Bericht, dass die X.-Bank dem Einlagensicherungsfonds angehöre (AH I S. 5).
Am 26.10.2001 (AH I S. 7) unterzeichneten Mitarbeiter der Klägerin einen Anlageauftrag bei der X.-Bank über einen Betrag von 345.144,49 DM (= 176.469,85 EUR). Der für 90 Tage festgelegte Zinssatz der Anlage auf einem Festgeldkonto betrug 3,85 %. In dem ebenfalls von der X.-Bank vorgefertigten Vertragstext heißt es u.a. oberhalb der Unterschriftszeile:
"Wir haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Anlagensicherung erhalten, zur Kenntnis genommen und sind mit der Geltung einverstanden."
Zudem enthält der Anlageauftrag eine Widerrufsbelehrung, dass der Vertrag binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden kann, die gesondert unterschrieben wurde.
Den Betrag von 345.144,49 DM überwies die Klägerin bereits am 22.10.2001 an die X. Bank.
Nach Ablauf der Festlegungszeit von 90 Tagen legte die Klägerin den genannten Betrag bei der X.-Bank vom 22.1.2002 bis 22.1.2003 in einem Sparbrief mit einem Zinssatz von 3,7 % an (AH I S. 11).
Für den Zeitraum vom 22.1.2003 bis 22.7.2003 wurde der Betrag sodann bei der X.-Bank als Festgeld zu einem Zinssatz von 3,4 % angelegt.
Am 20.5.2003 überwies die X.-Bank den Geldbetrag samt Zinsen i.H.v. 1.955,50 EUR auf ein neu eingerichtetes Abwicklungskonto der Klägerin bei der Bank.
Im Mai 2003 schloss das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die X.-Bank und beantragte am 16.5.2003 beim AG Dresden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X.-Bank, die zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen: 533 IN 1246/03 erfolgt ist.
Die Klägerin hat ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. Der Anspruch wurde im ersten Prüfungstermin am 23.10.2003 vorläufig bestritten.
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung und falscher Zusicherung i.H.v. 178.832,05 EUR gegen die Beklagte geltend.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des LG vom 12.11.2004 (I 122 ff.) Bezug genommen, durch welches das LG der Klage stattgab.
Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und trägt - zusammengefasst - vor, das Urteil des LG halte einer Überprüfung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht stand.
Es sei unter Außerachtlassung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte ergangen. Das LG habe die Grundsätze des Vertretergeschäfts und den Anwendungsbereich des § 278 BGB verkannt.
Die Rechtsauffassung des LG von einem Beratungsvertrag zwischen den Streitparteien sei unhaltbar und habe nicht die von der Beklagten vorgelegten zahlreichen einschlägigen Entscheidungen berücksichtigt.
Der Zeuge M. sei im konkreten Fall nicht für die Beklagte tätig geworden, sondern als Inhaber einer eigenen Repräsentanz der X.-Bank. Zumindest aber seien die Tätigkeiten des Zeugen M. und der Beklagten der X.-Bank und nicht ihren Repräsentanten zuzuordnen. Eine Passivlegitimation der Beklagt...