Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 29.03.2011; Aktenzeichen 2 O 187/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 29.3.2011 - 2 O 187/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte betreibt ein Internetportal, stellt E-Mail-Konten bereit und betreibt eine Shopping- und Internetplattform. Auf der Website http://... erschien im November 2009 im Rahmen eines Artikels, dessen Inhalt sich aus den in Anlage K 1 und K 2 wiedergegebenen Screenshots ergibt, ein Lichtbild, das die Zedentin ... abbildet und vom Zedenten ... geschaffen worden war. Die Zedentin ... war als Visagistin beteiligt. Ein Recht zur Nutzung des Lichtbildwerks stand der Beklagten nicht zu. Daraufhin ließen die Zedenten die Beklagte wegen der unberechtigten Lichtbildnutzung am 8.12.2009 abmahnen (Anlage K 3). Am 22.12.2009 gab die Beklagte die in der Anlage K 4 vorgelegte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, "es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ...". Diese Unterlassungserklärung wurde von den Zedenten angenommen.
Am 12.1.2010 konnte das Lichtbild, wegen dessen die Unterlassungserklärung abgegeben worden war, nach wie vor angezeigt und heruntergeladen werden (Anlage K 5a). Vor diesem Hintergrund forderten die Zedenten mit Schreiben vom 14.1.2010 die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von jeweils 2.500 EUR an jeden von ihnen, insgesamt also 7.500 EUR, bis zum 27.1.2010 auf (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 20.1.2010 wies die Beklagte den geltend gemachten Anspruch zurück.
Die Beklagte änderte ihre ursprüngliche Firma "... GmbH", unter der sie den Unterlassungsvertrag abgeschlossen hatte, in "... GmbH". Außerdem ist sie als übernehmender Rechtsträger mit Wirkung vom 27.8.2010 im Wege der Aufnahme mit der ... GmbH und der ... Internet Services GmbH verschmolzen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, die klagegegenständlichen Ansprüche seien ihr mit Vertrag vom 2.6.2010 (Anlage K 10) von den Gläubigern der Unterlassungsvereinbarung vom 22./23.12.2009 abgetreten worden. Die Beklagte habe gegen die Unterlassungsvereinbarung schuldhaft verstoßen, da die Datei mit dem vereinbarungsgegenständlichen Lichtbild auf einem ihrer Server noch gespeichert und abrufbar gewesen sei. Dies stelle eine Nutzung im Internet im Sinne der Unterlassungsvereinbarung dar. Die eingeklagte Vertragsstrafe sei der Höhe nach angemessen, da sie die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes habe und außerdem als Druckmittel wirken solle. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Überdies sei die Beklagte auch wegen der Verschmelzung nicht passivlegitimiert. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte das streitgegenständliche Lichtbild nicht "genutzt", sondern allenfalls öffentlich zugänglich gemacht habe. Schließlich fehle es am erforderlichen Verschulden. Zur Löschung des Lichtbildes habe die Beklagte eine Software verwendet, die noch niemals fehlerhaft gearbeitet habe. In diesem Fall sei das Lichtbild auf allen bis auf drei Servern gelöscht worden. Auch ein Aufruf des Links zum Bild habe eine Fehlermeldung dahingehend ergeben, dass die gesuchte Datei nicht mehr vorhanden sei. Die Höhe der Vertragsstrafe sei schließlich unangemessen.
Das LG hat der Klage stattgegeben, Es hat die Aktiv- sowie die Passivlegitimation bejaht. Auch das öffentliche Zugänglichmachen sei eine Nutzung im Rechtssinne. Das Verschulden der Beklagten hat das LG darauf gestützt, dass die Beklagte den Erfolg der Löschungsmaßnahme umfassend hätte kontrollieren müssen. Die eingeschränkte Ermessenskontrolle der Höhe der Vertragsstrafe hat das LG zu keinen Beanstandungen veranlasst.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ein abtretungsfähiger Anspruch erst nach Ausübung des Bestimmungsrechts des Gläubigers entstanden sein könne. Im Zeitpunkt der Abtretungserklärung habe aber noch keine Ermessensausübung stattgefunden. Die Passivlegitimation wird von der Beklagten mit der Begründung angegriffen, da...