Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zum Zwecke der Befristung des Aufstockungsunterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Unterhaltsvergleich eine Regelung, wonach "einer Partei das Recht vorbehalten ist, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen", so setzt eine Abänderung voraus, dass aus einem anderweitigen Grund eine Abänderung vorzunehmen ist. Der Vorbehalt allein rechtfertigt kein Abänderungsbegehren.

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 1-2; EGZPO § 36 Nrn. 1-2; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 5 F 15/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Rastatt vom 29.4.2009 (AZ. 5 F 15/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ... 1961 geborene Kläger und die am ... 1962 geborene Beklagte haben am ... 1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien sind die beiden mittlerweile volljährigen Kinder D., geb. am ... 1987, und De., geb. am ... 1984, hervorgegangen. Nach der Geburt der Kinder war die Beklagte bis zum Jahre 1992 nicht berufstätig, danach übte sie eine geringfügige Beschäftigung aus, bis sie schließlich im April 2002 bei der Firma A. ihre derzeitige Tätigkeit begann. Sie verfügt über keine Berufsausbildung.

Nachdem sich die Parteien im September 2003 getrennt hatten, wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 11.5.2005 geschieden. Unter dem AZ. 5 F 229/07 war vor dem AG - Familiengericht - Rastatt ein Verfahren auf Regelung des nachehelichen Unterhalts anhängig. Unter dem 22.8.2007 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:

§ 1

"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ab 1.9.2007 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 250 EUR zu bezahlen. Die Unterhaltszahlung ist jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällig.

§ 2

(enthält Regelungen zum Rückstand)

§ 3

Im Falle einer Abänderung der vorliegenden Unterhaltsregelung erfolgt die Neuberechnung der gegenseitigen Ehegattenunterhaltspflichten nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze ohne jede Bindung an die Grundlagen der vorliegenden Vergleichsregelung.

Darüber hinaus ist dem Beklagten das Recht vorbehalten, im Falle einer Abänderung die Befristung der Ehegattenunterhaltsverpflichtung geltend zu machen. An der Ausübung dieses Rechtes wird er von der vorliegenden Vergleichsregelung nicht eingeschränkt."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs übte die damalige Klägerin eine Beschäftigung in einem Umfang von 75 % der regulären Arbeitszeit aus. Sie war mit einem Herrn Prantner befreundet.

Die Parteien streiten über die Abänderung dieses Vergleichs, wobei in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich die Einkommensverhältnisse der Parteien nicht wesentlich geändert haben.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert hätten. Die Beklagte sei nunmehr verpflichtet, eine Ganztagsbeschäftigung auszuüben, mit der sie ein monatliches Nettogehalt von bereinigt 1.257 EUR verdienen könne. Sein eigenes Einkommen belaufe sich auf nur 1.385 EUR, so dass er nunmehr nur noch einen Unterhalt i.H.v. 64 EUR schulde. Nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht müsse der Unterhaltsanspruch der Beklagten ferner zeitlich gem. § 1578b Abs. 2 BGB begrenzt werden. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, dass er ab 1.6.2009 überhaupt keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Die Beklagte habe keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten. Die Differenz der Einkünfte beruhe allein darauf, dass der Kläger über eine bessere Ausbildung verfüge.

Der Kläger hat nachfolgende Anträge gestellt:

1. Der zwischen den Parteien vor dem AG - Familiengericht - Rastatt geschlossene Vergleich vom 22.8.2007, AZ. 5 F 229/07, wird in § 1 dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab Oktober 2008 lediglich noch einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 64 EUR, sowie ab 1.6.2009 keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 744 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1.2.2009 die durch Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem AG - Familiengericht - Rastatt vom 22.8.2007, AZ. 5 F 229/07, zu erbringenden Unterhaltsleistungen i.H.v. 186 EUR monatlich sowie ab 1.5.2009 i.H.v. 250 EUR monatlich zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich nicht verändert hätten. Der Umfang ihrer Tätigkeit bei der Firma A. sei bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Die Tätigkeit im Tiefkühlhaus bei eine...

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