Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 11 O 18/17 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. September 2017, Az. 11 O 18/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteten Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte und als qualifizierte Einrichtung im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG in die Liste des Bundesamts für Justiz nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte vermittelt Finanzprodukte und Versicherungen und ist im Vermittlerregister als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eingetragen. Sie ist nicht als Versicherungsberater nach § 34e GewO zugelassen.

Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite (Anlage K 4) damit, Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung bei einem Tarifwechsel innerhalb ihrer privaten Krankenversicherung zu unterstützen. Auszugsweise heißt es dort:

"[...] Wir ermitteln innerhalb Ihrer PKV einen alternativen Tarif mit dem für Sie optimalen Preis-Leistungsverhältnis und kümmern uns um den reibungslosen Wechsel.

[...]

  • Wir kümmern uns um die komplette Abwicklung - von der Ermittlung der geeigneten Tarifalternativen bis zur Tarifumstellung.
  • [...]
  • Erst, wenn wir den Wechsel in einen alternativen PKV-Tarif für Sie wirklich durchführen, erheben wir, wenn Sie kein [...] Kunde sind, eine einmalige Servicepauschale von 420.- Euro plus MwSt. Damit heben wir uns deutlich von anderen Anbietern ab, die die Höhe der Gebühr abhängig machen von der Höhe der monatlichen Ersparnis. Entscheiden Sie sich, warum auch immer, gegen einen Wechsel, bleibt unser Service für Sie kostenfrei.

Sie sind bereits [...] Kunde? Dann ist auch die Umstellung für Sie völlig kostenfrei ohne Servicepauschale.

  • [...]

Wir prüfen, ob und welche besseren Preis-Leistungsalternativen es zu Ihrem bestehenden PKV-Tarif gibt. Dies geschieht zum einen

  • mithilfe unserer umfangreichen Tarifdatenbanken und zum anderen
  • über Tarifanforderungen direkt beim Versicherer.

Im nächsten Schritt führen wir mit Ihnen einen ausführlichen und schriftlich dokumentierten Prämien- und Leistungsvergleich zur Tarifoptimierung durch. Sie entscheiden am Ende, welche Alternative die richtige für Sie ist. Wenn Ihnen ein Vorschlag zusagt, kümmern wir uns um die komplette und reibungslose Durchführung der Tarifumstellung."

Der Kläger forderte die Beklagte mit dem als Anlage K 5 vorgelegten anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Unterlassung dieser Tätigkeit wegen unlauteren Wettbewerbs auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar 2017 ab und setzte die beanstandete Werbung wie aus der Anlage K 8 ersichtlich fort.

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, das Verhalten der Beklagten sei nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG unlauter und verstoße gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG, weil diese entgegen § 3 RDG, § 34d Abs. 1 GewO gegenüber Verbrauchern Versicherungsberatungen gegen Entgelt durchführe. Diese Beratungstätigkeit sei von der ihr als Versicherungsmaklerin erteilten Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO nicht gedeckt und stelle eine unzulässige Rechtsberatung gemäß § 3 RDG dar. Eine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Beratung bezüglich eines Tarifwechsels gegenüber Versicherungsnehmern, die bisher nicht Kunden der Beklagten seien, die einzige Tätigkeit und somit die Haupttätigkeit darstelle. Deshalb sei die Beklagte nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG und nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zur Unterlassung verpflichtet. Ferner könne der Kläger gemäß § 242 BGB Auskunft zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Gewinnabführungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 1 UWG verlangen, weil die Beklagte jedenfalls seit Zugang der Abmahnung - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe die Beklagte die durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen nach § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu ersetzen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei erforderlich gewesen, weil höchstrichterlich bislang nicht geklärte, komplizierte Rechtsfragen Gegenstand der Abmahnung gewesen seien.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ...

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