Leitsatz (amtlich)
Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung "Mietvertrag kostenfrei", entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Darin liegt kein Verstoß gegen das RDG.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 11 O 94/09 KfH) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 16.3.2010 - 11 O 94/09 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Anwaltsverein X, der sich nach § 1 seiner Satzung u.a. der Bekämpfung von unzulässiger Rechtsberatung widmet. Die beklagte Gesellschaft ist Immobilienmaklerin. Sie schaltete in der ...-Zeitung vom 08./9.8.2009 eine Anzeige, in der es heißt:
"Vorstand sucht 1 FH/5ZKB
in [Ort] bzw. näherer Umgebung zur Miete. Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei. 20 Jahre Kompetenz in Vermietung!"
Mit seiner Klage hat der Kläger nach erfolgloser Abmahnung geltend gemacht, die Beklagte habe mit der angegriffenen Anzeige i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen betreffend die Erstellung von Mietverträgen angeboten. Da sie nicht bei der zuständigen Behörde registriert sei und es sich bei der angebotenen Leistung auch nicht um eine erlaubte Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG gehandelt habe, liege in der Anzeige ein Verstoß gegen § 3 RDG und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte beschränke sich nicht auf die Überlassung eines unausgefüllten Mietvertragsformulars, vielmehr werde die Anzeige von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass sie das Formular dann auch gemäß den Wünschen ihrer Kunden individuell ausfülle und ergänze. Die Beklagte habe daher auch die Kosten der Abmahnung zu tragen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten X - verboten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit dem Angebot, Mietverträge zu erstellen zu werben, insbesondere in der Form der Zeitungsanzeige in der ...-Zeitung vom 08./9.8.2009, wie nachstehend wiedergegeben: "Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei".
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten i.H.v 775,64 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die angegriffene Anzeige werde nicht dahin verstanden, dass eine kostenlose inhaltliche Erörterung des Mietvertrags angeboten werde. Es sei allgemein bekannt, dass Immobilienmakler keine Beratung über den Inhalt des Mietvertrags erteilten, sondern allenfalls aufgrund ihrer Marktkenntnis mitteilten, ob die gewünschten Konditionen marktüblich seien. In der von der Beklagten zugestandenen Hilfe beim Ausfüllen des Formulars sei, was keiner näheren Ausführung bedürfe, keine unerlaubte Rechtsberatung zu sehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im ersten Rechtszug geltend, die angegriffene Werbung werde vom Verkehr dahin verstanden, dass die Beklagte die individuelle Erstellung eines Mietvertrags anbiete. Über die bloße Hilfe beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars gehe das hinaus. Die Auffassung des LG, der Verkehr erwarte keine Hilfe bei der Erstellung des Mietvertrags, werde nicht von Feststellungen getragen. Sowohl das Erstellen eines individuellen Mietvertrags als auch die Hilfe und Beratung beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars werde von § 5 RDG nicht gedeckt. Das gelte unabhängig davon, ob die Beklagte Nachweis- oder Vermittlungsmaklerin sei. Wegen der zahlreichen rechtlichen Hürden, die es im Mietrecht gebe, könne es einem Makler nicht gestattet sein, im Rahmen einer Nebentätigkeit "Ausfüllhilfe" zu leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig [wird ausgeführt].
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Werbung ist deren Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich. Die Anzeige richtet sich an jeden, der eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten hat und damit grundsätzlich nicht an Fachkreise, sondern an jedermann. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Leser der Anzeige wird ihr lediglich entnehmen, dass die Beklagte potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und beim Ausfüll...