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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.02.2014; Aktenzeichen 4 O 94/07)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Teil-Urteil des LG Karlsruhe vom 28.02.2014 - 4 O 94/07 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 202.890 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsunternehmens, und die Beklagte zu 3), eine dänische Brokerfirma, wegen eingetretener Verluste aus Anlagegeschäften in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1), über deren Vermögen nach Rechtshängigkeit durch Beschluss des AG D. vom 16.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AS I 195 f.). Die Beklagte zu 1) bot gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen an. Sie besaß eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erbringung der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG) und Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG), nicht jedoch für die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG). Sie war tätig im Bereich des Handels mit hochspekulativen Finanzprodukten wie FOREX ("Foreign exchange market", womit der außerbörsliche Währungs- oder Devisenmarkt gemeint ist) und CFDs ("Contract for difference", laufzeitunabhängige Vereinbarungen über den Barausgleich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspre...

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