Entscheidungsstichwort (Thema)

Benutzung einer gemeinsamen Drainage-Anlage

 

Leitsatz (amtlich)

§ 7 e Abs. 1 S. 3 BadWürttNachbG begründet nur einen Anspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks auf Anschluss an Versorgungs- und Abwasserleitungen, nicht auch – oder nur – einen Anspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen IV ZR 89/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 26.05.00 – 14 O 206/00 – wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

(Gekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in … Sie streiten um die Berechtigung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger), eine auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) befindliche Drainageanlage zu benutzen.

Auf den Grundstücken Birkenstr. 4, 4 a, 4 b und 4 c in … befinden sich vier Reihenhäuser. Der Kläger bewohnt das Reihenhaus 4 b, der Beklagte das Reihenhaus 4 c. Die vier Reihenhäuser wurden bei der Bebauung der Grundstücke 1979/1981 mit einer gemeinsamen Drainageanlage versehen. Um alle vier Reihenhäuser verläuft ein Drainagerohr, das auf dem Grundstück des Beklagten in einen Schacht mündet. Von diesem Schacht aus wird das von allen vier Grundstücken gesammelte Grund- und Regenwasser in die gemeindliche Abwasserleitung gepumpt.

Der Kläger hat das von ihm bewohnte Reihenhaus im Jahr 1986 zu hälftigem Miteigentum erworben. Der Beklagte hat das von ihm bewohnte Reihenhaus im Jahr 1989 erworben. Seither wurde die Drainageanlage im gegenseitigen Einvernehmen genutzt. Die Überwachung der Pumpe oblag allein dem Beklagten. Er trug auch die Stromkosten. Notwendige Reparaturen der Drainageanlage wurden in der Vergangenheit von ihm in Auftrag gegeben, die Kosten hierfür jedoch anteilig den drei Nachbarn in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 18.07.1999 (I 23) kündigte der Beklagte nach längeren vorausgegangenen Diskussionen zwischen den beteiligten Nachbarn unter Hinweis auf die Überforderung der Drainage an, die bisherige Nutzungsform nur noch bis zum 30.09.1999 aufrechtzuerhalten. Zum 01.10.1999 hat der Beklagte das Drainagerohr jeweils an der Grundstücksgrenze zum Kläger hin, d. h. sowohl an der Nordseite als auch an der Südseite des Gebäudes, durch Silikonpfropfen fest verschlossen. Seither ist das Grundstück des Klägers sowie die beiden anderen an die Drainageanlage angeschlossenen Grundstücke von der Mitbenutzung der Drainagepumpe ausgeschlossen.

Der Kläger verlangt die Entfernung der an dem Drainagerohr angebrachten Verschlüsse. Er ist der Ansicht, auch weiterhin zur Mitbenutzung der Drainageanlage berechtigt zu sein.

Der Kläger hat beantragt.

den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die von ihm an bzw. in dem auf den Grundstücken Birkenfeldstraße 4, 4 a, 4 b und 4 c in … befindlichen gemeinsamen Drainagerohr angebrachten Verschlüsse unverzüglich zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß er die Mitbenutzung der Drainageanlage durch den Kläger sowie die beiden anderen Grundstückseigentümer nicht dulden müsse. Die Pumpe sei nicht ausreichend dimensioniert, um das von allen vier Grundstücken gesammelte Wasser in die gemeindliche Abwasserleitung zu pumpen. Wegen der erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die nicht ausreichend dimensionierte Pumpe, den ganz erheblichen Überwachungsaufwand und den ständig drohenden Wassereintritt in seine Einliegerwohnung sei ihm die Mitbenutzung der Pumpe durch die Grundstücksnachbarn nicht mehr zuzumuten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Mitbenutzung der Drainageanlage nicht zustehe.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

1.

Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, daß das Landgericht einen auf § 7 e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg im (Folgenden: NRG) gestützten Verfügungsanspruch zu Unrecht abgelehnt habe. § 7 e Abs. 1 S. 1 und 3 NRG haben folgenden Wortlaut:

„Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen.”

„Sind auf dem fremden Grundstück Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluß an diese Lei...

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