Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch im Rahmen von § 18 GmbHG muß jedoch die Wertung der §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB Anwendung finden, die das Prinzip des gesamthänderischen Selbsthandelns bei Geschäften der laufenden Verwaltung durchbricht. § 18 GmbHG geht von dem Gedanken aus, daß das Stimmrecht der Erben in der Gesellschafterversammlung ein einziges Stimmrecht darstellt.
2. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses im Sinne von §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB gehören solche Maßnahmen, die der Beschaffenheit der Nachlaßgegenstände und dem objektiven, vernünftigen Interesse aller Miterben entsprechen und berechtigte Interessen der Minderheit nicht übergehen (vgl. etwa Staudinger/Huber, BGB, 12. Aufl. 1986, § 745 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht erfüllt.
Normenkette
GmbHG § 18; BGB §§ 181, 745, 2038
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 19.04.1993; Aktenzeichen 23 O 108/92) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.04.1993 (23 O 108/92) geändert:
Es wird festgestellt:
Inhaber der Geschäftsanteile der W. & Co. Sand- und Kiesvertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind:
die Beklagte mit einer Stammeinlage in Höhe von DM 22.500,00,
der Kläger mit Stammeinlagen in Höhe von DM 22.500,00, DM 11.300,00 sowie DM 11.200,00,
die Erbengemeinschaft nach Josefine S. mit einer Stammeinlage in Höhe von DM 82.500,00. Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft sind die Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3.
Der Beschluß der Gesellschafter und der Erbenversammlung vom 25.06.1990 ist wirksam.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 1/14, die Beklagte 13/14.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.500,00, der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,00 abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Als Sicherheitsleistung wird Bankbürgschaft zugelassen.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 130.000,00, die Beschwer des Klägers beträgt DM 10.000,00.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um die Inhaberschaft an GmbH-Geschäftsanteilen sowie um die Wirksamkeit von zwei Gesellschafterbeschlüssen.
Der am 23.09.1963 verstorbene Vater der Parteien, Franz Karl S., war zuletzt Geschäftsführer der Firma W. & Co. GmbH und Inhaber der Firma Franz Karl S., Schiffahrt. Er wurde von der Mutter der Parteien, Josefine S., beerbt. Diese wurde alleinige Gesellschafterin der GmbH und Alleinerbin des Geschäftsanteils in Höhe von DM 150.000,00.
Am 28.11.1963 trennte Josefine S. von diesem Geschäftsanteil drei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils DM 22.500,00 ab und übertrug je einen Teilgeschäftsanteil an den Kläger, die Beklagte und deren inzwischen verstorbene Schwester Lydia H.. Den restlichen Geschäftsanteil von DM 82.500,00 behielt Josefine S..
Nach dem Tod von Lydia H. am 20.10.1974 wurde deren Anteil in Höhe von DM 22.500,00 aufgeteilt in einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 11.300,00 und einen Anteil in Höhe von DM 11.200,00 und auf deren Kinder, Maria-Theresia N. und Thomas H. übertragen.
Am 12.09.1983 starb Josefine S.. Erben waren die Parteien zu je 1/3 sowie Maria-Theresia N. und Thomas H. zu je 1/6.
Am 20.12.1985 übertrugen Maria-Theresia N. und Thomas H. ihre Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von DM 11.300,00 und DM 11.200,00 auf den Kläger. Am 18.08.1986 übertrugen Maria-Theresia N. und Thomas H. ferner jeweils ihren 1/6-Anteil am Nachlaß von Josefine S. auf den Kläger.
Am 24.10.1986 meldeten die Parteien die Franz Karl S. Schiffahrt OHG zum Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim an. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, daß Maria-Theresia N. und Thomas H. am 20.12.1985 aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden seien. Die Erbengemeinschaft sei damit beendet. Mit dem 20.12.1985 sei zwischen den Parteien als verbleibenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in … entstanden.
Der Kläger meldete am 29.05.1990 beim Amtsgericht – Registergericht – Heidelberg seine Befreiung als Geschäftsführer der Firma W. GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Eintragung ins Handelsregister an und beantragte am 23.07.1990 die Umtragung des Gesellschaftssitzes von M. nach N.. Den Anträgen liegen Beschlüsse vom 08.11.1985 und vom 25.06.1990 zugrunde. Am 09.07.1992 wurden gleichlautende Beschlüsse gefaßt und notariell beurkundet. Bei allen Beschlüssen der Erbengemeinschaft und der GmbH-Gesellschafterversammlung hatte der Kläger für und die Beklagte gegen die Anträge des Klägers auf Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bzw. auf Sitzverlegung gestimmt.
Das Amtsgericht – Registergericht – Heidelberg hat mit Beschluß vom 26.07.1991 dem Kläger aufgegeben, Kl...