Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle eines Ehevertrags über Unterhalt bei außergewöhnlicher Entwicklung der Einkommensverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 601), in dem sich die Ehegatten wechselseitig einen bei Vertragsabschluss angemessenen Unterhalt in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 10 versprochen und einen anrechnungsfreien Zuverdienst in derselben Höhe erlaubt haben, nachdem nach 16-jähriger Ehe die Einkommensverhältnisse des Ehemannes sich außergewöhnlich entwickelt haben, die Vorstellung der Ehegatten, die Ehefrau werde auch neben der Betreuung des erwarteten Kindes wieder erwerbstätig sein, nicht eingetreten ist und für die Ehefrau der Arbeitsmarkt in ihrem - akademischen - Beruf verschlossen ist.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Urteil vom 24.10.2003; Aktenzeichen 36 F 234/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des AG - FamG - Heidelberg vom 24.10.2003 (36 F 234/02) wird in Ziff. 2 und 3 wie folgt abgeändert:
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften i.H.v. 343,22 Euro monatlich, bezogen auf den ... 2002, auf das Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Der Monatsbeitrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Der Antragsteller/Beklagte wird verurteilt, an die Antragsgegnerin/Klägerin ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, also ab 1.4.2004, nachehelichen Unterhalt i.H.v. 3.492 Euro, jeweils monatlich im Voraus, zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags nebst einem Sicherheitszuschlag von 5 % abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen den Unterhaltsausspruch wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 30 12.1987 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter X., geboren am ... 1988, hervorgegangen. Die Parteien leben seit August 2002 getrennt.
Durch Urteil vom 24.10.2003 hat das AG - FamG - Heidelberg (36 F 234/02) die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zu Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt.
Das Urteil wurde der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin zugestellt am 28.10.2003. Die Berufung der Antragsgegnerin ging ein am 24.11.2003. Die Berufungsbegründungsfrist wurde verlängert bis 29.1.2004. Die Berufungsbegründung ging ein am 27.1.2004. Die Antragsgegnerin ficht das Urteil mit der Berufung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts an.
A. Versorgungsausgleich
In der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB vom ... 1987 bis ... 2002 haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsteller i.H.v. 720,69 Euro monatlich (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.3.2003), und die Antragsgegnerin i.H.v. 34,25 Euro monatlich (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 3.6.2003). Der Antragsteller hat außerdem eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der X. Pensionskasse, X., erworben. Der Ehezeitanteil der lebenslangen Jahresrente wegen Alters ab 60 Jahren und für den Fall der Invalidität beträgt 7.353,38 Euro. Da der Wert dieser Rente erst ab Leistungsbeginn steigt wie der einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er nach der Barwertverordnung umzurechnen. Dabei errechnete das FamG einen monatlichen Wert von 612,78 Euro. Der Antragsteller hat eine weitere Anwartschaft auf eine lebenslange Rente wegen Alters ab 60 Jahren und für den Fall der Invalidität bei der X. Aktiengesellschaft, X., erworben. Der Ehezeitanteil gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB beträgt 4.703,47 Euro. Da der Wert dieser Rente nicht in gleicher Weise steigt wie der einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, ist er ebenfalls unter Heranziehung der Barwertverordnung umzurechnen. Es ergibt sich nach den Berechnungen des FamG ein monatlicher Wert von 3.052,11 Euro.
Das FamG hat die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Anwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 343,22 Euro ausgeglichen. Das FamG hat weitere 46,90 Euro gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zugunsten der Antragsgegnerin übertragen, also insgesamt 390,12 Euro. Zur Begründung einer Anwartschaft in Höhe von monatlich 3.115,74 Euro hat es den Antragsteller zur Beitragszahlung von 74.930,2...