Normenkette

ARB 2010 § 17 Abs. 5c Buchst cc

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 21.04.2011; Aktenzeichen 10 O 538/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 21.4.2011 - 10 O 538/10 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der satzungsgemäß Interessen von Verbrauchern wahrnimmt und zu den qualifizierten Einrichtungen gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 UKlaG gehört. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung der künftigen Verwendung einer in ihren ARB enthaltenen Klausel und der Berufung auf die Klausel im Rahmen von Rechtsschutzversicherungsverträgen.

Nach § 17 Abs. 5c) cc) der ARB 2010 der Beklagten hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, "soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte".

Außerdem begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 911,80. Die Beklagte hat auf Abmahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie sowohl intransparent als auch inhaltlich unangemessen benachteiligend sei. Die Klausel sei zu unbestimmt, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund unbestimmter Begriffe wie "unnötig" und "Erschwerung verursachen könnte" nicht erkennen könne, welche Obliegenheit von ihm verlangt werde. Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenrechtliche Prüfung und eine Prognoseentscheidung abverlangt, was mangels entsprechender Ausbildung zu weitgehend sei. Rechtskenntnisse seines Rechtsanwalts habe sich der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Während nach § 28 VVG nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sanktioniert werden dürfe, sei gegebenenfalls der kostenauslösende Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht schuldhaft, entspreche vielmehr nur der Beachtung der Schadensminderungspflicht aus § 82 VVG. Die Klausel relativiere das Leistungsversprechen gem. §§ 1-6 ARB. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung verliere der Versicherungsnehmer darüber hinaus seinen Versicherungsschutz schon bei der bloßen Gefahr der Kostenerhöhung oder einer Erschwerung der Kostenerstattung. Der in § 17 Abs. 6 ARB gestattete Gegenbeweis des Versicherungsnehmers widerspreche der gesetzlichen Beweislastverteilung.

Der Kläger war ferner der Ansicht, dass er jedenfalls bei schwierigen Fällen wie dem vorliegenden berechtigt sei, vorgerichtlich zur Beratung und Verfassung der Abmahnung externen Sachverstand seines Prozessbevollmächtigten beanspruchen zu dürfen. Deshalb sei die Geltendmachung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in voller Höhe berechtigt.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen:

"[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles

(5) Der Versicherungsnehmer hat

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

cc] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten EUR 911,80 zzgl. Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.7.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klausel für wirksam gehalten. Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 3 BGB bereits nicht kontrollierbar, jedenfalls aber gem. §§ 307 Abs. 1, 2 BGB ordnungsgemäß, weil sie lediglich den Gesetzestext der §§ 82, 86, 125 VVG wiederhole. Die Beklagte fasse mit der Klausel nur die gesetzlichen Pflichten des Versicherungsnehmers zusammen, weshalb die Bestimmung rein deklaratorisch sei. Sie sei auch nicht intransparent, da sie dem Versi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge