Leitsatz (amtlich)
Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. § 12 Nr. 1 Abs. 2e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann.
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e; VVG § 61; ZPO § 286
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 22.11.2005 - 8 O 128/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.532,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
Der Kläger war Eigentümer des Pkw Mercedes E 200 CDI, Baujahr 2000, amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten versichert war und im Laufe des Rechtsstreits an einen Dritten veräußert wurde. Der Kläger behauptet, dass er mit diesem Fahrzeug am 7.11.2004 auf der Kreisstraße ... in Höhe des Stationskilometers .... einen Unfall verursacht habe. Beim Durchfahren einer lang gezogenen Linkskurve sei er aus B. kommend in Fahrtrichtung Hi. ins Schleudern gekommen. Er sei auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt; anschließend habe er sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn lenken können, wo er jedoch gleichfalls an die Leitplanke geraten sei und diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift habe. Der Kläger meint, etwa 60 km/h bis 70 km/h, vielleicht auch etwas schneller, gefahren zu sein und vermutet, dass diese Geschwindigkeit überhöht und unfallursächlich gewesen sei.
Die Reparaturkosten für den durch die Streifvorgänge beschädigten Pkw werden in einem Gutachten des Ingenieurbüros R. vom 15.11.2004 auf 8.532,91 EUR (ohne MwSt.) veranschlagt und sind nach Auffassung des Klägers von der beklagten Versicherung zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage auf Zahlung von 8.532,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2005 abgewiesen.
Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der von dem Kläger geschilderte Unfallhergang mit den an dem Fahrzeug gesicherten Schäden nicht in Einklang zu bringen sei. Die gleichmäßige Intensität der Schleifspuren an der linken Fahrzeugseite sei mit dem behaupteten Schleudervorgang, d.h. mit einem instabilen, durch den Kläger nicht beherrschbaren Fahrzustand, unvereinbar. Bei einem Schleudervorgang hätte das Fahrzeug nämlich in einem mehr oder minder spitzen Winkel auf die Leitplanke auftreffen müssen; gleichmäßige Streifspuren über die gesamte Fahrzeugseite hinweg hätten dabei nicht entstehen können. Soweit der Kläger überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache angebe, sei dies bei 60 km/h bis 70 km/h angesichts der lang gezogenen Linkskurve und der hochwertigen Fahrsicherheitsausstattung des Pkw nicht nachvollziehbar; ein durch die Fahrgeschwindigkeit ausgelöster Schleudervorgang sei unter diesen Bedingungen nicht plausibel.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Das gerichtliche Gutachten sei von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil es eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bis 70 km/h zugrunde gelegt und die Möglichkeit einer höheren Geschwindigkeit außer Acht gelassen habe; gleiches gelte für das von der Beklagten vorgelegte Gutachten. Das LG hätte deshalb, wie von dem Kläger beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen. Auch habe der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2005 seine Unfallschilderung klarstellend erläutert, was das LG zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2006 erläutert hat; für den Inhalt seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Der Kläger wurde gem. § 141 Abs. 1 ZPO angehört.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 8.532,91 EUR gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Abs. 2e AKB. Der für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat den Nachwei...