Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsrecht: Krankentagegeldversicherung
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen einer Restschuldversicherung abgeschlossene Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist keine weitere Versicherung mit "Anspruch auf Krankentagegeld" i.S.v. § 9 Nr. 6 MBKT.
Normenkette
MBKT § 9 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 2 O 114/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des LG Mannheim vom 21.10.2004 - 2 O 114/04- im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung Nr. 336-30416309 des Klägers bei der Beklagten weiter besteht und nicht durch die Kündigung vom 9.2.2004 erloschen ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrags sowie Leistungen aus dieser Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum vom 10.2.2004 bis zum 10.5.1004.
§ 13 Abs. 7 der vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Tagegeldversicherung (RB/KT 94) bestimmt unter der Überschrift "Obliegenheiten":
"Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden."
Im Juni 2002 schloss der Kläger im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen bei einem anderen Versicherer zwei Restschuldlebensversicherungen ab, die eine Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung mitumfassten. Er unterließ, die Beklagte hiervon zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt bezog er seit Herbst 1999 Krankentagegeld von der Beklagten i.H.v. monatlich 3.390 EUR.
In den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung wird u.a. bestimmt:
§ 1
"Wesen und Zweck der RSV 1. Die RSV ist eine Todesfallversicherung mit Einschluss einer Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung ...".
§ 2
"Was ist versichert ...? 1. Versichert ist während der Versicherungsdauer eine einmalige Kapitalleistung bei Tod (= Versicherungssumme) und eine gleich bleibende monatliche Rentenleistung bei Bestehen einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ...".
§ 4
"vollständige bzw. teilweise AU, die ärztlich nachzuweisen ist, liegt vor, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ganz bzw. teilweise in Folge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht".
Bis einschließlich 9.2.2004 leistete die Beklagte Krankentagegeldzahlungen in vertraglich vereinbarter Höhe von kalendertäglich 113 EUR an den Kläger. Mit Schreiben vom 9.2.2004 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag unter Berufung darauf, dass der Kläger weitere Versicherungen mit Anspruch auf Krankentagegeld bei anderen Versicherungsunternehmen ohne Zustimmung der Beklagten abgeschlossen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Krankentagegeldversicherung Nr. 336-30416309 des Klägers bei der Beklagten weiter besteht und nicht durch die Kündigung vom 9.2.2004 erloschen ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.944 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei in Folge einer Obliegenheitsverletzung des Klägers zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt gewesen und müsse schon deshalb für die Zeit nach der Kündigung keine Versicherungsleistungen mehr erbringen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Parteien streiten in der Sache weiter darüber, ob dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. Ferner ist streitig, ob im betreffenden Zeitraum eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
A. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seiner Krankentagegeldversicherung begehrt. Entgegen der Auffassung des LG fällt dem Kläger durch den Abschluss der Restschuldversicherungen mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Obliegenheitsverletzung zur Last. Die Kündigung der Beklagten vom 9.2.2004 erweist sich somit als unberechtigt.
§ 13 Nr. 7 RB/KT 94 (= § 9 Nr. 6 MBKT) verbietet dem Versicherungsnehmer, ohne Einwilligung des Versicherers...