Leitsatz (amtlich)
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Krankenversicherer zu Unrecht die Voraussetzungen eines Ruhens des Vertrags gemäß § 193 Abs. 6 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht hat, kann dem Anspruch des Versicherers auf die Differenz zwischen dem Notlagentarif und der ursprünglich vereinbarten Prämie der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen 11 O 190/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 22.3.2016 - 11 O 190/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien für eine Krankheitskostenversicherung.
Zwischen den Parteien bestand von 2010 bis 2014 eine private Krankheitskostenversicherung. Aus Anlass eines im Jahre 2012 gestellten Erstattungsantrags des Beklagten hielt die Klägerin Rückfrage bei dessen behandelnden Ärzten und kam aufgrund von deren Auskünften zu der Auffassung, dass der Beklagte bei Antragstellung Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe. Auf dieser Grundlage verlangte sie im Wege der rückwirkenden Vertragsanpassung einen Beitragszuschlag.
Mit Schreiben vom 22.3.2013 teilte der Beklagte mit, dass er der Vertragsänderung nicht zustimmen werde. Die Klägerin erwiderte am 3.4.2013, dass eine Kündigung in dem Schreiben vom 22.3.2013 nicht gesehen werde, so dass der Zuschlag zu zahlen sei. Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte erbetene Auskünfte weiterer ihn behandelnder Ärzte sowie der ..., die er nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte, noch nicht vorgelegt habe.
Von April 2013 bis Juli 2014 zahlte der Beklagte die von der Klägerin geforderten Beiträge - wie sich aus der Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 2.3.2015 im Einzelnen ergibt - nur teilweise, insbesondere nicht die durch nachträglichen Zuschlag hinzugekommenen Beitragsanteile. Mit Schreiben vom 7.6.2013 mahnte die Klägerin einen Beitragsrückstand von EUR 20.918,16 an und wies den Beklagten darauf hin, dass nach Ablauf einer Zahlungsfrist von zwei Wochen der Vertrag ruhe und sie in der Folgezeit nur noch für Akutbehandlungen hafte. Mit Schreiben vom 27.6.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Vertrag ruhe, da Zahlungen nicht erfolgt seien. Am 25.3.2014 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass er nunmehr im Notlagentarif versichert sei.
Mit Schreiben vom 3.7.2014 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 31.7.2014; dies akzeptierte die Klägerin nach Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zunächst die erhöhten Beiträge für die Zeit vom 1.4.2010 und 30.6.2013 sowie die Beiträge für den Notlagentarif für die Folgezeit verlangt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe, da der Beklagte die im Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfragen nicht vollständig beantwortet habe, eine rückwirkende Vertragsanpassung verlangen können. Der Beklagte habe von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund eines nach einer vorzunehmenden Risikoprüfung festgestellten Zuschlages, der mittels einer AktuarMed-Anfrage der Klägerin ermittelt worden sei. Der Beklagte könne nicht mit Erstattungsansprüchen aufrechnen, weil die Klägerin aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Beklagten leistungsfrei sei. Überdies bestehe gegenüber Prämienforderungen des Versicherers ein Aufrechnungsverbot gemäß § 12 AVB/NLT 13.
Nachdem die Klägerin ihre ursprüngliche Klage zur Hauptsache und den Säumniszuschlägen teilweise und zu den geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 1.085,04 EUR zurück genommen hat, hat sie zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.036,71 EUR nebst eines Säumniszuschlages in Höhe von 3.079,59 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Berechtigung des Beitragszuschlags bestritten. Er habe mit Schreiben vom 22.3.2013 den Vertrag gekündigt. Er sei mit der Tariferhöhung nicht einverstanden gewesen, womit auch ausgedrückt worden sei, dass er mit der Weiterführung des Vertrages nicht einverstanden gewesen sei, da die Klägerin ihm nur die Wahl gelassen habe, die Erhöhung zu akzeptieren oder zu kündigen. Da er eine Erhöhung nicht akzeptiert habe, könne sein Schreiben nur als Kündigung ausgelegt werden. Die Wortwahl sei gerade bei einem Verbraucher nicht entscheidend. Unerheblich sei auch, dass der Beklagte noch Beiträge an die Klägerin nach dem 22.3.2013 überwiesen habe. Dies beruhe nämlich nur auf den Forderungen der Klägerin, die auch noch nach Entziehung der Einzugsermächtigung versucht habe, Beiträge beim Beklagten abzubuchen. Es stünden im Übrigen noch Rechnungen im Wert von etwa EUR 3.000 zur Erstattung offen.
Das LG hat, nachdem es den Zeugen H - einen mit d...