Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 25.03.2002; Aktenzeichen 23 AktE 1/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1, 2, 8 - 11, 13 und 18 wird der Beschluss des LG Mannheim vom 25.3.2002 - 23 AktE 1/97 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden im Übrigen wie folgt geändert:
In Ergänzung zu dem Umtausch der Aktien der früheren ... AG in Aktien der früheren ... AG, der so erfolgt ist, dass je drei Aktien der ... AG im Nennwert von 50 DM in 64 Aktien der ... AG im Nennwert von je 5 DM zzgl. einer baren Zuzahlung i.H.v. 0,34 DM (= 0,17 EUR) je Aktie der ... AG getauscht worden sind, wird nach § 15 Abs. 1 UmwG ein Ausgleich durch bare Zuzahlung i.H.v. 29,81 EUR je Aktie der ... (29,64 EUR zzgl. 0,17 EUR) zzgl. 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 15.4.1997 bis 31.12.1998, zzgl. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis 4.4.2002 und ab 5.4.2002 zzgl. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB festgesetzt.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 16 wird als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz bezüglich der Antragsteller zu 1 - 11 sowie zu 13 - 16 und 18 einschließlich der Vergütung des Beteiligten zu 17 trägt die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Antragstellerin zu 16. Die durch die Beschwerde der Antragstellerin zu 16 insoweit entstandenen Kosten trägt diese selbst.
4. Die Beschwerde des Vertreters der Antragstellerin zu 16 gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird der Geschäftswert für diesen und die Gerichtskosten für die erste Instanz auf 22.912.312 EUR festgesetzt.
5. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Antragsteller 1-16 und 18 auf 3000 EUR und für die Gerichtskosten und die Vergütung des Beteiligten Ziffer 17 (Vertreter der außenstehenden Aktionäre) auf 22.912.312 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsteller - in erster Instanz Antragsteller zu 1 - 16, 18 sowie die außenstehenden Aktionäre (Beteiligter zu 17) und in der Beschwerdeinstanz die Antragsteller 1, 2, 8-11, 13,16 und 18 sowie die außenstehenden Aktionäre - waren Aktionäre der ... AG in .... Diese Gesellschaft wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 9.1.1997, dem die Hauptversammlung der ... AG am 25.2.1997 zugestimmt hat, auf die ... für Beteiligungswerte AG verschmolzen. Zugleich wurde auch die ... AG für Energiewirtschaft auf die ... verschmolzen.
Die ... für Beteiligungswerte hat daraufhin in ... AG (neu) umfirmiert. Die ... AG ist auf die ... AG, die Antragsgegnerin, verschmolzen worden.
Das Grundkapital der ... AG betrug 140 Mio. DM. 27,61 % der 2.800.000 Aktien befanden sich in Streubesitz. Der Verschmelzungsvertrag zwischen den drei beteiligten Gesellschaften sieht in § 2 Abs. 2 folgendes Umtauschverhältnis vor:
"Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens von der ... ... gewährt ... den Aktionären von ... kostenfrei für je drei Inhaberaktien von ... im Nennwert von je 50 DM 64 Inhaberaktien der ... im Nennbetrag von je 5 DM sowie eine bare Zuzahlung von 0,34 DM je Inhaberaktie der ... im Nennbetrag von 50 DM".
Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses stützten sich die Vorstände der Antragsgegnerin von ... und ... AG auf eine von der ... AG (im Folgenden: ... ...) vorgenommene vergleichende Unternehmensbewertung. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Ermittlungsmethode und die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses sind von der durch das LG Frankfurt bestellten gemeinsamen Verschmelzungsprüferin ... GmbH (im Folgenden ...) überprüft und durch Prüfungsbericht vom 10.1.1997 bestätigt worden.
Die Antragsteller haben in erster Instanz die Feststellung einer weiteren baren Zuzahlung gem. §§ 15, 305 ff. UmwG begehrt. Sie haben das Umtauschverhältnis für nicht angemessen gehalten und u.a. beanstandet, dass die ... AG (im Folgenden: ...), an der die ... AG zu 57 % beteiligt war, zu niedrig bewertet worden sei.
Das LG hat eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Verschmelzungsprüfers ... der ... (s. schriftliche Stellungnahme vom 22.11.2000) eingeholt und den Verschmelzungsprüfer im Termin vom 5.11.2001 (I 433 ff.) angehört.
Das LG hat mit Beschluss vom 25.3.2002 die Anträge der Antragsteller zu 1-11, 13-16 als unbegründet und den Antrag des Antragsstellers zu 12 als unzulässig zurückgewiesen.
Das LG hat ausgeführt, die im Verschmelzungsvertrag getroffenen Prognosen und Wertentscheidungen seien nach dem Verschmelzungsbericht und den ergänzenden Ausführungen des Verschmelzungsprüfers angemessen. Einer Neubewertung der Verschmelzungswertrelation durch einen gerichtlichen Sachverständigen bedürfe es nicht, weil der Verschmel...