Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 11.05.2000; Aktenzeichen 1 O 264/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.01.2008; Aktenzeichen II ZR 314/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heidelberg vom 11.5.2000 - 1 O 264/98 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.577,45 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.8.1999 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist durch Beschluss des AG H. vom 18.2.1998 zum Konkursverwalter über das Vermögen der ... I. und F. G. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt worden. Der Beklagte war bis Mai 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Gegen ihn macht der Kläger Ansprüche wegen kapitalersetzender Darlehen und aus unerlaubter Handlung geltend. Im Konkursverfahren sind gegen die Gemeinschuldnerin Forderungen i.H.v. 417.521,11 DM angemeldet worden.

Der Beklagte hatte am 13.5.1997 mit J. B. (im Folgenden: Erwerber) einen Vertrag geschlossen, in welchem er diesem seine gesamten Geschäftsanteile an der der Gemeinschuldnerin in Höhe des Stammkapitals von 50.000 DM für 1 DM übertrug (I 31 ff.). Der Erwerber stellte schon einen Monat später, am 12.6.1997, Konkursantrag für die Gemeinschuldnerin. Das Konkursverfahren wurde am 18.2.1998 eröffnet.

Zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile lag eine maschinenschriftliche Aufstellung vor, die die Forderungen der Gemeinschuldnerin sowie ihre Verbindlichkeiten grob auflistete (I 45/47). Unter Bezugnahme auf diese Liste hatten der Beklagte und der Erwerber ebenfalls am 13.5.1997 (I 49) eine zusätzliche "außernotarielle" Vereinbarung geschlossen, wonach die unter den Ziff. 1 bis 5 genannten Forderungen beim Beklagten verbleiben und er weiter 25 % der Einnahmen aus dem Einzug der Forderungen Nr. 6 bis 14 durch die Gemeinschuldnerin erhalten sollte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Vereinbarung habe der notariellen Form bedurft und sei unwirksam. Hieraus hat der Kläger Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Feststellung hergeleitet, dass der Beklagte zur Rückzahlung der eingenommenen Beträge verpflichtet sei.

Am 12.9.1997 wurde für die Gemeinschuldnerin eine Bilanz für das Geschäftsjahr 1996 erstellt (I 53 ff.). Unter der Konto-Nr. ... sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 183.453,36 DM aufgeführt. Das Konto "Forderungen gegen Gesellschafter" wies 124.384,57 DM aus. Im Vorjahr hatte diese Position 117.900,07 DM betragen. Auf dem "Verrechnungskonto A./I.G." war ein Betrag von 225.282,97 DM genannt.

Der Kläger hat vorgebracht, hieraus ergebe sich, dass der Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Kredit i.H.v. 137.977,30 DM durch "Stehenlassen" gewährt habe, was einem eigenkapitalersetzenden Darlehen gleichkomme. Diese Leistungen des Beklagten unterlägen sowohl dem Rückzahlungsverbot des § 31 GmbHG, solange die Krise angehalten habe, als auch einem Aufrechnungsverbot mit eigenen Ansprüchen des Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin.

Der Beklagte habe zudem zum 15.5.1997 eine Bilanz erstellen lassen, in der die Forderung gegen den Gesellschafter (Beklagter) ebenso fehle wie die zuvor ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin ggü. dem Beklagten. Der Beklagte habe die Beträge durch Entnahmen oder Aufrechnung aus der Gesellschaft abgezogen.

Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe sich schon zum 31.12.1996 in einer Krise befunden. Da ein Fehlbetrag von 87,43 DM vorgelegen habe, sei das Stammkapital nicht mehr vorhanden gewesen. Die in der Bilanz 1996 gegen den Beklagten ausgewiesene Forderung i.H.v. 124.384,57 DM sei nicht werthaltig gewesen und hätte wertberichtigt werden müssen, denn der Beklagte habe die Forderung nicht begleichen können.

Die Bilanz 1996 zeige keinerlei Rückstellungen, obwohl mindestens drei Forderungen hätten berücksichtigt werden müssen. Am 31.12.1996 seien bereits Prozesse anhängig gewesen, denen Provisionsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen hätten. K. N. habe vor dem LG D. 87.605 DM gegen die Gemeinschuldnerin eingeklagt und durch Urteil des LG D. vom 27.3.1997 75.827,22 DM zzgl. 5 % Zinsen ab 10.9.1996 erstritten. K. N. habe eine Forderung von 30.972,72 DM geltend gemacht; von einem Prozess sei abgesehen worden, weil man den Ausgang des Verfahrens von K. N. habe abwarten wollen. Der frühere Mitarbeiter P. habe einen Anspruch von 65.687,50...

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