Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 348/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16.05.2022, Az. 2 O 348/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2018 in den Tarifen M und Z sowie zum 01.01.2019 in den Tarifen Z und C sind sowohl formell als auch materiell wirksam. Sie sind Rechtsgrund für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der seit dem 01.01.2018 gezahlten Beiträge.
Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen noch auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war. Aus diesem Grund hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der seit dem 01.01.2018 geleisteten Erhöhungsbeträge und auf Herausgabe der von durch die Beklagten aus diesen Zahlungen gezogenen Nutzungen.
Ob die vom Kläger angegriffenen Beitragsanpassungen, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 erfolgt sind, unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der hieraus resultierenden Erhöhungsbeträge verpflichtet war, kann offenbleiben, weil zum einen die wirksame Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2018 in den Tarifen und M und Z der neue Rechtsgrund für die vom Kläger seither getätigten Beitragszahlungen war und zum anderen etwaige Ansprüche aus den früheren Beitragsanpassungen mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Klage in Bezug auf die Feststellungsanträge bezüglich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2018, den Leistungsantrag, den die Nutzungsherausgabe betreffenden Feststellungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zulässig, aber unbegründet (nachfolgend: A).
Im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vor dem 01.01.2018 ist die Klage bereits unzulässig (nachfolgend: B.).
Auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist nicht abzuändern (nachfolgend: C.).
Im Einzelnen:
A. 1. Die Klage ist im Hinblick auf die Feststellungsanträge bezüglich der Unwirksamkeit sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für die Beitragsanpassungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 zulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist auch für den im Berufungsverfahren um 850,28 EUR erweiterten Leistungsantrag sowie für den die Nutzungsherausgabe betreffenden Feststellungsantrag anzunehmen.
a) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für die Beitragsanpassungen in den Tarifen M, Z und C für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 begehrt.
Die begehrte Feststellung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17). Bei der Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 18).
b) Die Leistungsklage ist auch hinsichtlich des erst im Berufungsrechtzug um 850,28 EUR erweiterten Zahlungsantrags zulässig. Es handelt sich um eine Erhöhung des Klagebetrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09 - juris Rn. 6).
c) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe jener Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus Zahlungen gezogen hat, die der Kläger auf von ihm angegriffene Beitragsanpassungen gezahlt hat, ist die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für den Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung ein...