Leitsatz (amtlich)

Erschöpft sich eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt auf die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs für einen begrenzten Zeitraum und entfaltet die Entscheidung somit keine in die Zukunft wirkende Rechtskraft, sind Einwendungen der Parteien zu veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die den streitgegenständlichen Zeitraum nicht betroffen hatten, nicht präkludiert.

 

Verfahrensgang

AG Villingen-Schwenningen (Urteil vom 16.12.2011; Aktenzeichen 2 F 246/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. In Abänderung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von August 2008 bis einschließlich Juli 2011 rückständigen Ehegattenunterhalt i.H.v. insgesamt 5.878,60 EUR zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass ab August 2011 keine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Herabsetzung sowie Befristung seiner mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) gegenüber der Beklagten titulierten Unterhaltspflicht.

Die Parteien haben am 18.5.1984 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn P., geb. am ... 1984, hervorgegangen ist. Der Kläger ist im Februar 1987 aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Parteien leben jedenfalls seit Sommer 1993 getrennt. Auf den im Dezember 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemanns wurde die Ehe durch Urteil des AG - Familiengericht - Lörrach (13 F 101/96) vom 15.1.1998 - rechtskräftig seit 21.2.1998 - geschieden.

Mit Schriftsatz vom 18.11.1999 machte die Ehefrau vor dem AG - Familiengericht - Lörrach (11 F 255/99) einen Stufenantrag anhängig, mit dem sie nachehelichen Unterhalt seit 1.5.1999 begehrte. Der Ehemann wurde durch Urteil des Familiengerichts Lörrach vom 27.4.2001 (11 F 255/99) verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit von Dezember 1999 bis Januar 2001 monatlich 1.480,75 DM und ab Februar 2001 monatlich 1.802,99 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Auf die Berufung der Ehefrau und die Anschlussberufung des Ehemanns wurde dieses Urteil des Familiengerichts Lörrach mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) abgeändert und der Ehemann u.a. verurteilt, an die Ehefrau ab März 2004 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 942 EUR zu zahlen. Die Unterhaltspflicht wurde wie folgt berechnet:

Einkommen Ehemann:

Jahresnettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung

40.581,71 EUR

+ Steuererstattung

1.749 EUR

Jahresnettoeinkommen

42.330,71 EUR

: 12 = Nettoeinkommen/Monat

3.528,00 EUR

./. Berufsbedingte Aufwendungen

150 EUR

monatliches Nettoeinkommen

3.378 EUR

Einkommen Ehefrau:

Rente

983,97 EUR

./. Kranken- und Pflegeversicherung

154,08 EUR

./. Krankheitsbedingter Mehrbedarf

173 EUR

Einzusetzendes Einkommen

657 EUR

Unterhaltsberechnung:

Nettoeinkommen Ehemann

3.378 EUR

./. Unterhalt P.

555 EUR

2.823 EUR

./. Erwerbstätigenbonus

282 EUR

Einzusetzendes Einkommen Ehemann

2.541 EUR

+ Einzusetzendes Einkommen Ehefrau

657 EUR

3.198 EUR

: 2 = Unterhaltsbedarf der Ehefrau

1.599 EUR

./. Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen

657 EUR

Offener Bedarf = Unterhaltsanspruch

942 EUR

Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Die am 20.11.2007 beim AG - Familiengericht - Lörrach (12 F 933/07a) eingegangene Abänderungsklage der Ehefrau mit dem Ziel, die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab 1.4.2006 monatlich auf 1.224 EUR zu erhöhen, wurde auf die mündliche Verhandlung vom 12.6.2008 mit Urteil des Familiengerichts Lörrach vom 4.7.2008 abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgte die Ehefrau gemäß Berufungsschrift vom 9.10.2008 "ihr erstinstanzliches Abänderungsbegehren mit der zeitlichen Begrenzung weiter, dass die Abänderung nur bis 31.7.2008 begehrt wird, weil sich für die Folgezeit das Einkommen des Beklagten verringert hat.". Gegenstand dieses Berufungsverfahrens war somit eine Abänderung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum ab April 2006 bis einschließlich Juli 2008. Mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.9.2009 (5 UF 134/08) wurde die Berufung der Ehefrau schließlich zurückgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Mit am 24.7.2008 beim AG - Familiengericht - Lörrach eingegangener Klage beantragte der Ehemann seinerseits die Abänderung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 5.3.2004 mit dem Ziel, den gegenüber der Ehefrau geschuldeten Unterhalt ab 1.8.2008 auf 431,81 EUR zu reduzieren, da er seit 1.8.2008 Ruhegehalt beziehe. Mit Beschluss des AG Lörrach vom 5.8.2008 wurde die Sache an das örtlich zuständige AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen (2 F 246/08) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 beantragte der Kläger, seine Unterhaltspflicht bis zum 31.12.20...

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