Leitsatz (amtlich)
Zum Kausalitätsgegenbeweis bei der Verletzung der Obliegenheit, dem Kasko-Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen 8 O 193/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 17.7.2009 - 8 O 193/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streithelfer der Klägerin behält seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf sich.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
Sie war Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ ML 270 CDI, mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen MA. Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung.
Dieses Fahrzeug wurde bei einem Vorfall beschädigt, der sich am 16.2.2004 gegen 18.00 Uhr in M im Bereich der Kreuzung A/B Straße ereignet hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Das Fahrzeug der Klägerin war im Bereich dieser Einmündung auf einem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen abgestellt. An dem Vorfall war der Streithelfer der Klägerin mit dem von ihm geführten Lkw des Typs MAN, amtliches Kennzeichen: beteiligt, den der Streithelfer zuvor bei dem Halter und Eigentümer des Lkws, der Firma E-Autovermietung, angemietet hatte. Der Streithelfer der Klägerin beschädigte deren Fahrzeug auf der rechten Seite, wobei die Art und Weise, wie es zu den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs gekommen ist und ob es sich um einen Unfall handelt, zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin hat den Schaden an ihrem Fahrzeug, der sich nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Kfz-Sachverständigen St vom 18.2.2004 auf netto 13.888,82 EUR belaufen soll, zunächst bei der Streithelferin der Beklagten, der Haftpflichtversicherung für den Lkw, geltend gemacht. Diese hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Schadensregulierung abgelehnt (wohl im April 2004).
Das Fahrzeug wurde von der Klägerin im Juli 2004 in unrepariertem Zustand zum Preis von 30.160 EUR veräußert und am 28.7.2004 dem Käufer übergeben.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals an die Beklagte und bat um Regulierung des Schadens. Mit Schreiben vom 11.1.2006 forderte die Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen an und lehnte schließlich mit Schreiben vom 8.9.2008 ihre Einstandpflicht wegen Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Klägerin zum Unfallhergang und im Schadensbild ab.
Gegen den Streithelfer der Klägerin und den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin, H, wurde durch die Staatsanwaltschaft M ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. H wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Mannheim vom 4.4.2008 freigesprochen. Der Strafbefehl gegen den Streithelfer der Klägerin vom 20.6.2007 wegen versuchten gemeinschaftlichen (Versicherungs)Betrugs wurde rechtskräftig.
Der Sachverständige St, der unmittelbar nach dem vermeintlichen Unfall von der Klägerin mit der Gutachtenserstattung beauftragt worden war, wurde am 18.2.2008 wegen Bestechlichkeit und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung verurteilt.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Streithelfer sei aus verkehrsbedingten Gründen auf ihr ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug aufgefahren. Dieser habe die Straße zu spät gesehen und sei zu schnell gewesen. Er sei dabei zu weit nach rechts gekommen. Es handle sich um einen ganz normalen Unfall, wie er häufiger vorkomme, dieser sei nicht verabredet gewesen. Der Streithelfer habe den Lkw für einen Einkauf bei der Firma B, die in dem Gewerbegebiet ihren Sitz habe, angemietet gehabt. Die von der Beklagten angeführten Umstände, seien nicht aussagekräftig und keine Indizien für einen gestellten Unfall. Dass der Unfall bei Dunkelheit und in einer ein Gewerbegebiet versorgenden Nebenstraße stattgefunden habe, sei ohne Bedeutung. Dass ihr Streithelfer schon mehrfach in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sei, zeige nur, dass er als Fahrer überfordert sei. Der berechtigte Fahrer ihres Fahrzeugs habe sich dort aufgehalten, weil er bei dort befindlichen Autohändlern nach einem Fahrzeug habe suchen wollen. Die Schäden an dem Fahrzeug passten auch zu dem Unfallgeschehen, wie mehrere Sachverständige bestätigt hätten. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalls unbeschädigt gewesen, Vorschäden habe es keine aufgewiesen. Die Klägerin habe den Schaden auch unmittelbar nach dem Unfall ggü. der Streithelferin der Beklagten geltend gemacht. Eine Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung sei nicht beabsichtigt und daher eine gesonderte Anzeige ihr ggü. auch nicht erforderlich gewesen. Die Abwicklung habe sich verzögert, weil das Strafverfahren und insb. di...