Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 11 O 295/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2019, Az. 11 O 295/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskünfte zur Berechnung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der auf einen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien und der erwirtschafteten Erträge, die eidesstattliche Versicherung der Auskünfte, Auszahlung des nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrags sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Im Rahmen eines Kollektivrahmenvertrags über Direktversicherungen beantragte die damalige Arbeitgeberin der Klägerin, die ..., bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12.2001 als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin (Anl. B 1). Die Beklagte policierte diese Versicherung mit Versicherungsschein Nr. ..., der der Arbeitgeberin der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Klägerin als versicherter Person mit Schreiben vom 20.12.2001 nebst den weiteren Vertragsunterlagen übersandt wurden (Anl. B 2). Der Vertragsschluss erfolgte im Policenmodell.
Auf der dritten Seite des Versicherungsscheins vor der Unterschriftszeile findet sich folgende Passage:
Widerspruchsrecht:
Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Im Jahr 2004 beantragte die Klägerin die Übertragung der Versicherung auf ihre neue Arbeitgeberin, die ... (vgl. Anl. B 3). Die Beklagte führte diese Änderung durch und übersandte der ... als Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein nebst allen Vertragsunterlagen (vgl. den Versicherungsschein Anl. B 4).
Im Jahr 2005 ließ die Klägerin den Vertrag auf sich übertragen und gleichzeitig ab 01.12.2005 beitragsfrei stellen (vgl. das Bestätigungsschreiben der Beklagten Anl. B 5).
Im Jahr 2006 beantragte die Klägerin einen Wechsel der Anlagestrategie bzw. einen Portefeuille-Wechsel (vgl. Anl. B 11).
Im Jahr 2007 beantragte die Klägerin die Übertragung des Vertrages auf ihre neue Arbeitgeberin, die ... . Der an die neue Versicherungsnehmerin gesandte Versicherungsschein vom 03.08.2007 sah eine Rückwirkung der Übertragung auf den 01.12.2006 vor, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder Beiträge von der Arbeitgeberin auf den Vertrag geleistet wurden (vgl. den Versicherungsschein Anl. B 6).
Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin die Übertragung der Versicherung auf ihre neue Arbeitgeberin, die ... . Der Vertrag wurde übertragen und der neuen Versicherungsnehmerin wurde der neue Versicherungsschein übersandt (vgl. den Versicherungsschein Anl. B 7).
Mit dem Ausscheiden der Klägerin bei der ... wurde die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf sie beantragt (vgl. Anl. B 9). Mit Schreiben vom 19.07.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Übertragung des Vertrages auf diese (vgl. Anl. B 10).
Mit Schreiben vom 17.05.2018 erklärte die Klägerin den Widerspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags (Anl. K 2).
In einer Vereinbarung vom 24.05.2018 trat die Rechtsnachfolgerin der ... der Klägerin sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag ab, ermächtigte diese zum Widerspruch und genehmigte einen bereits erklärten Widerspruch (vgl. Anl. K 3).
Mit Schreiben vom 03.07.2018 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags auf (vgl. Anl. K 4).
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen:
Die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam gewesen, weil nicht auf die erforderliche Textform des Widerspruchs hingewiesen worden sei.
Das Widerspruchsrecht sei nicht auf Verbraucher beschränkt und bestehe auch bei Direktversicherungen, da lediglich Pensionskassen vom Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ausgenommen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Auskunft darüber zu erteilen,
a. in welchem Maße die klägerseits eingezahlten Beiträge für den Erwerb von Fondsanteilen verwandt wurden;
b. welchen Wert die in Nr. 1 genannten Fondsanteile im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts hatten;
c. in welcher Weise die übrigen Beitragsant...