nicht revisibel
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Versicherungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zu den Heilmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. II Abs. 1 S. 1 AUB 88 zählen auch Behandlungen eines Krankengymnasten.
Normenkette
AUB 88 § 2 Nr. II Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juni 2000 – 2 O 110/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger ist nicht mit mehr als 60.000 DM beschwert.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Zahlung aus einer Unfallversicherung. Er macht geltend, er habe wegen Tinnitusbeschwerden einen Krankengymnasten aufgesucht, der solche Beschwerden angeblich behandeln könne. Der Krankengymnast habe seinen Kopf stark verdreht und dabei die Halswirbelsäule gezerrt und verrenkt. Deshalb habe in der Folgezeit die Halswirbelsäule so geschmerzt, dass er sich in orthopädische Behandlung habe begeben müssen und arbeitsunfähig gewesen sei. Die Gesundheitsbeschädigung durch die Gewalteinwirkung des Krankengymnasten stelle einen Unfall dar, der versichert sei.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
Denn das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der mit der Firma B. abgeschlossenen Unfallversicherung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG. Offen bleiben kann, ob das genannte Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist oder zwischen dem Kläger und der Firma B. Eine Inanspruchnahme der Beklagten scheidet jedenfalls deswegen aus, weil kein Unfall gem. § 1 AUB vorliegt. Gem. § 2 Nr. II Abs. 1 Satz 1 AUB fallen nämlich Gesundheitsbeschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung.
Wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Behandlung des Klägers durch den Krankengymnasten H. am 12./14.10.1999 um eine Heilmaßnahme.
Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83). Da der Versicherer mit der Formulierung „Heilmaßnahmen bzw. Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper selbst vornimmt oder von einem anderen vornehmen lässt” sich der Sprache des täglichen Lebens bedient hat, die einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig ist, kann zunächst nicht gesagt werden, die Regelung sei unverständlich oder unklar. Sie enthält auch keine Widersprüche in sich. Als Heilmaßnahmen erscheinen unter diesem Blickwinkel alle zu therapeutischen Zwecken erfolgten Einwirkungen auf den Verletzten (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 AUB Rdnr. 33; Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 2 AUB Rdnr. 72). Entscheidend ist dabei die vom Verletzten erbetene und vom Ausführenden verfolgte Zielrichtung der Maßnahme, nicht der konkret erzielte Erfolg. Nicht entscheidend ist, ob die Maßnahme den medizinischen Regeln entsprechend durchgeführt wurde. Der Ausschluss des § 2 Nr. II Abs. 2 AUB gilt nicht nur bei ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen, sondern auch in Fällen, in denen der Gesundheitsschaden durch unzulängliches Vorgehen des Arztes oder Heilpersonals ausgelöst wird, gleichgültig, ob sich der Fehler im Rahmen einer auch bei sorgfältigem Handeln nicht ganz unwahrscheinlichen Schädigung hält oder als grober Fehler zu werten ist (OLG Hamm, VersR 1979, 1100; OLG Köln, VersR 1973, 959/960 f.; Grimm, a.a.O., Rdnr. 73; Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 34; Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 II Rdnr. 77). § 2 Nr. II Abs. 2 AUB soll das bei jeder Heilbehandlung gegebene Gesundheitsrisiko vom Versicherungsschutz ausnehmen. Der Risikoausschluss kann auch bei der gebotenen engen Auslegung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers schon deshalb nicht auf den Fall einer ordnungsgemäßen und normal verlaufenden Heilmaßnahme beschränkt werden, weil bei derartigen Behandlungen regelmäßig keine Schäden auftreten und damit die Ausschlussregelung weitgehend inhaltslos wäre. Erkennbar soll gerade die der menschlichen Unzulänglichkeit der behandelnden Personen innewohnende Gefahr von der Ausschlussklausel erfasst werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
Der Kläger hat die Heilmaßnahme an seinem Körper vornehmen lassen. Werden die Heilmaßnahmen von dritten Personen vorgenommen, ist erforderlich, dass der Versicherte von diesen weiß und – bei laienhafter Bewertung – mit ihnen einverstanden ist (Grimm, a.a.O., Rdnr. 74; Wussow/Pürckhauer, a.a.O., Rdnr. 79). Der Kläger hat die Maßnahme bewusst veranlasst und war mit der Behandlung d...