Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 3 O 155/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.06.2016 (3 O 155/13) unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 für den Zeitraum zwischen Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 einen rückständigen Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 34.413 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.676,05 EUR seit dem 21.06.2019 zu zahlen.
c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 für den Zeitraum zwischen Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 einen rückständigen Barunterhaltsschaden in Höhe von 34.413 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 3.645,00 EUR seit dem 01.01.2013,
aus weiteren 3.645,00 EUR seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 3.645,00 EUR seit dem 01.01.2015,
aus weiteren 3.686,85 EUR seit dem 01.01.2016,
aus weiteren 3.888,00 EUR seit dem 01.01.2017,
aus weiteren 4.811,40 EUR seit dem 01.01.2018,
aus weiteren 4.892,40 EUR seit dem 01.01.2019 und
aus weiteren 2.462,40 EUR seit dem 01.07.2019
zu zahlen.
d) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ab März 2020 bis einschließlich Januar 2030 monatlich im Voraus jeweils zum Ersten des Monats einen Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe entsprechend § 1612 a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 470 EUR zu zahlen.
e) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ab März 2020 bis einschließlich Januar 2030 monatlich im Voraus jeweils zum Ersten des Monats einen laufenden Betreuungsunterhaltsschaden in Höhe von 135 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe entsprechend § 1612 a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung des Justizministeriums, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 470 EUR zu zahlen.
f) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 einen rückständigen Pflegemehraufwand für den Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2020 in Höhe von 251.927,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 30.294 EUR seit dem 01.01.2013,
aus weiteren 34.383 EUR seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 30.092 EUR seit dem 01.01.2015,
aus weiteren 28.231 EUR seit dem 01.01.2016,
aus weiteren 30.811 EUR seit dem 01.01.2017,
aus weiteren 28.714 EUR seit dem 01.01.2018,
aus weiteren 28.714 EUR seit dem 01.01.2019 und
aus weiteren 16.979 EUR seit dem 01.07.2019
zu zahlen.
g) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ab März 2020 den hälftigen zukünftigen Pflegemehraufwand nach erfolgtem Abzug der gemäß § 116 SGB X auf die Kranken- bzw. Pflegekasse oder sonstige Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangenen Ansprüche monatlich jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen.
h) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 12.450 EUR für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2019 zu zahlen.
i) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die Geburt der Tochter Larissa entsteht, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
j) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Kläger auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 5.188,40 EUR zu zahlen.
k) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger jeweils 1/16, die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/8.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Besprechung eines MRT-Befundes und ihrer daraus folgenden Entscheidung, die Schwangerschaft mit ihrer Tochter Larissa trotz einer erkannten Balkenagenesie nicht abzubrechen, geltend. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der e...