Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS verstößt, soweit darin zur Feststellung der Anwartschaften rentennaher Jahrgänge kein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS vorgeschrieben wird, nicht gegen den Gleichheitssatz.
Normenkette
GG Art. 3; BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 1-2, 4
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 6 O 255/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.1.2006 - 6 O 255/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger wendet sich gegen eine Startgutschrift für eine sog. rentennahe Person, die die Beklagte auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung gegen ihn gelten lassen will.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1.3.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 9.9.2002 mit Wirkung ab dem 1.1.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3.1.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75-77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die
- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.1.1997 haben, und die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS);
- am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 S. 4 VBLS) sowie
- die Pflichtversicherten, die vor dem 14.11.2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im sog. Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 1.1.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).
Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
Der 1946 geborene Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Er war bis zu seinem nunmehrigen einvernehmlichen Ausscheiden mit Wirkung zum 30.6.2005 bei der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt und pflichtversichert. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenausku...