rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt. Vollstreckungsverzicht – Unterhaltsverzicht – Rückforderung
Leitsatz (amtlich)
Verzichtet ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind zum Zwecke der Vermeidung einer Abänderungsklage für einen bestimmten Zeitraum auf die Geltendmachung seiner Rechte aus einem Unterhaltsurteil, so liegt hierin kein unzulässiger Verzicht gemäß § 1614 BGB. Dies gilt zumindest dann, wenn wegen Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ohnehin kein Anspruch bestanden hätte.
Normenkette
BGB §§ 812, 1614
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Urteil vom 17.12.1999; Aktenzeichen 15 F 116/98) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 17.12.1999 (15 F 116/98) werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 10.5.1978 geborenen Beklagten Ziff. 1 und der am 4.8.1981 geborenen Beklagten Ziff. 2 aus der Ehe mit deren Mutter. Er war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – B.-B. vom 25.11.1994 (6 F 259/94) verurteilt worden, an die Beklagten jeweils 418 DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kläger begehrt – zuletzt im Wege der verlängerten Vollstreckungsgegenklage – von den Beklagten die Rückzahlung von im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenem Unterhalt für den Zeitraum Oktober 1996 bis Oktober 1997.
Mit Schreiben vom 24.10.1996 und 22.10.1996 wandte sich der damalige Rechtsanwalt des Klägers an die Beklagte Ziff. 1 und die gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Beklagten Ziff. 2 und wies darauf hin, daß der Kläger an einer von der BfA bewilligten Berufsförderungsmaßnahme teilnehme, bis zu deren Abschluß und anschließender Arbeitsplatzsuche er nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage sein werde, so daß das Urteil des Amtsgerichts B.-B. vom 25.11.1994 abgeändert werden müsse. Das gerichtliche Abänderungsverfahren lasse sich vermeiden, wenn ihm gegenüber erklärt werde, daß „in Anbetracht der geänderten Verhältnisse auf Geltendmachung von Rechten aus dem Unterhaltstitel 6 F 259/94 vorläufig, einstweilen beschränkt auf die Dauer der berufsfördernden Maßnahme unter Einbeziehung einer angemessenen Frist von 4 Monaten, die zur Arbeitsplatzsuche benötigt werde, verzichtet werde”. Sowohl die Beklagte Ziff. 1 als auch die gesetzliche Vertreterin der Beklagten Ziff. 2 haben eine vom Rechtsanwalt des Klägers vorbereitete Erklärung (I, 51), in der sich der Kläger jeweils verpflichtete, an jede Beklagte zur Abgeltung des bis September 1996 entstandenen Unterhaltsrückstands einen Betrag von 10.336 DM zu zahlen, im Dezember 1996 unterschrieben. In der Vereinbarung, die in der Präambel auf das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 22.10.1996 Bezug nimmt, ist weiter festgehalten: „(K./V.) K. verzichtet darüberhinaus auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts B.-B. vom 25.11.1994 – 6 F 259/94 – bis einschließlich Oktober 1997; Herr K. nimmt diesen Verzicht an.” Der Unterhaltsrückstand wurde vereinbarungsgemäß ausgeglichen.
Die Beklagten haben am 16.6.1998 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhalts für den Zeitraum ab Oktober 1996 bis November 1997 eingeleitet. Hierauf hat der Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil für unzulässig zu erklären, soweit sie den Betrag von 3.036 DM übersteigt und hierfür um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Familiengericht hat die Prozeßkostenhilfe zum Teil verweigert, hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes Oktober 1996 bis Oktober 1997 wurde dem Kläger durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24.3.1999 (2 WF 5/99) Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 3.5.1999. Nachdem zwischenzeitlich von der jetzigen Ehefrau des Klägers am 31.1.1999 der geforderte Betrag von insgesamt 11.704 DM zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt wurde, hat der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 7.6.1999 die Rückzahlung von je 5.852 DM von den beiden Beklagten begehrt. Die jetzige Ehefrau des Klägers hat ihre Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten am 18.11.1999 an den Kläger abgetreten.
Der Kläger trägt vor, bei der Vereinbarung vom Dezember 1996 handle es sich um einen endgültigen Verzicht auf die Vollstreckung der titulierten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum Oktober 1996 bis Oktober 1997. Da keine Unterhaltsforderung wegen Leistungsunfähigkeit des Klägers bestanden habe, sei in der Vereinbarung kein unzulässiger Unterhaltsverzicht für die Zukunft zu sehen. Mit der einmaligen Zahlung von 10.336 DM an jede Beklagte sei der Unterhalt bis einschließlich Oktober 1997 abgegolten. Durch die Vollstreckung hätten sich die Beklagten ohne Rechtsgrund bereichert, weshalb das Erlangte zurückzuzahlen sei. Eine Entreicherung der Beklagten liege nicht vor, insbesondere die Beklagte Ziff. ...