Leitsatz (amtlich)
Die Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung schließt notwendigerweise auch die Kontrolle ein, ob die ausreichende Beheizung noch gewährleistet ist.
Normenkette
VHB 97 § 14; AGGF 97 § 15
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 05.05.2006; Aktenzeichen 2 O 5/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 5.5.2006 - 2 O 5/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen wegen eines Leitungswasserschadens in Anspruch.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Gebäude- und eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Der Gebäudeversicherung liegen die AGGF 97, der Hausratsversicherung die VHB 97 zugrunde. Die Gebäudeversicherung schließt nach § 2 AGGF 97, die Hausratsversicherung nach § 3 1.d), § 7 VHB 97 Schäden durch Leitungswasser ein. Diese Versicherungsbedingungen liegen vor; auf sie wird Bezug genommen. Sie enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 15 AGGF 97 Sicherheitsvorschriften
I. Der Versicherungsnehmer hat ...
a) ...
c) in der Leitungswasserversicherung
aa) nicht genutzte Räume der versicherten Gebäude genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
bb) während der kalten Jahreszeit alle Räume der versicherten Gebäude genügend zu beheizen und dies häufig genug zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
II. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gem. Nr. 1, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. ... Leistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG..."
"§ 14 VHB 97 Sicherheitsvorschriften
I. Der Versicherungsnehmer hat...
A. ...
B. in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
II. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.... Leistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG..."
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D-Str. 40 in K. Dort befindet sich neben einem Wohnhaus ein Garagengebäude und ein weiteres Nebengebäude mit einer Schwimmhalle. Die Heizungsanlage für das Schwimmbad ist in einem abgeteilten Raum des Garagengebäudes untergebracht. Am 22.3.2005 stellte der Kläger beim Betreten des Garagengebäudes fest, dass dieses unter Wasser stand. Leitungsrohre waren eingefroren, was zu einem Defekt mehrerer Pumpen und zum Aufplatzen von Rohren geführt hatte.
Der Kläger hat trägt vor, zum Einfrieren der Rohre sei es durch einen Ausfall der Heizung gekommen. Er sei im fraglichen Zeitraum mindestens jeden zweiten Tag in der Garage gewesen, habe jedoch keinen Wasseraustritt oder Heizungsausfall festgestellt. Die Heizungsanlage für das Schwimmbad sei kontinuierlich in Betrieb gewesen, lediglich die Heizkörper in der Schwimmhalle würden zeitweise abgestellt. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf insgesamt 32.979,27 EUR. In der Garage waren nach seinem Vortrag u.a. Teile von Oldtimer-Fahrzeugen gelagert, mit denen sich der Kläger in seiner Freizeit beschäftigte; sie sollen durch die Einwirkung des Wassers beschädigt worden sein.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.979,27 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei leistungsfrei nach § 15 Nr. 1c bb, Nr. 2 AGGF. Sie trägt vor, der Kläger habe ggü. dem mit der Schadensfeststellung beauftragten, in erster Instanz vernommenen Zeugen Klein angegeben, die Räume, in denen es zum Frostschaden gekommen sei, seien nicht beheizt gewesen. Zum Zeitpunkt des Frostschadens sei der Kläger im Ausland auf Urlaub gewesen. Wenn er abwesend sei, schalte er die Heizung für das Schwimmbad aus. Ferner beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gem. § 21 Nr. 1 d), Nr. 2 AGGF 97, 21 Nr. 2 d), 2. VHB 97, da der Kläger falsche Angaben gemacht habe. Die Beklagte bestreitet ferner die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Das L...