Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 29.11.2007; Aktenzeichen 23 O 75/07) |
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.112007 - 23 O 75/07 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch.
Die Beklagte betreibt seit 1997 in Deutschland Fitness-Studios, die keine zusätzlichen Einrichtungen wie Gastronomie oder Wellnessbereiche anbieten. Gegenwärtig betreibt sie an 92 Standorten Fitness-Studios mit mehr als 592.000 Mitgliedern. Die Beklagte warb im Jahr 2006 im Schaufenster ihres Studios in M., N. auf großformatigen Werbetafeln mit der Angabe "15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten." In diesem Preis ist die Benutzung der Duschen nicht enthalten. Die Benutzer müssen pro Duschvorgang 0,50 Euro zusätzlich bezahlen. Auf diesen Umstand wies die Beklagte in der beanstandeten Werbung nicht hin.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Werbung sei als Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG anzusehen, weil der angebotene Preis um einen Euro niedriger sei als der normalerweise im Internet genannte Preis. Die Beklagte hätte deshalb angeben müssen, dass der angebotene Preis nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Benutzung der Duschen gesondert vergütet wird. Zudem liege ein Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung vor. Jedenfalls aber sei die Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG.
Die Beklagte ist der auf Unterlassung und Erstattung einer Abmahnpauschale gerichteten Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie biete ihre Leistungen seit 01.01.2007 ausschließlich zum Preis von 16,90 Euro pro Monat und mit einer Vertragsdauer von zwölf Monaten an. Die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen die Preisangabenverordnung, weil die Benutzung der Duschen nicht obligatorisch sei. Sie sei auch nicht irreführend. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarteten von einem Discount-Fitness-Studio nicht dieselben Leistungen wie von einem herkömmlichen Fitness-Studio. Viele ihrer Mitglieder würden das Duschangebot ohnehin nicht nutzen. Unabhängig davon seien monatliche Kosten in der Größenordnung von 2 Euro für die Kundenentscheidung irrelevant.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beklagten antragsgemäß unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, im Wettbewerb handelnd den Abschluss eines Vertrags zur Benutzung eines Fitness-Studios mit einem monatlich zu zahlenden Entgelt zu bewerben, wenn in diesem Entgelt die Kosten für die Benutzung der Dusche nicht enthalten sind, ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird, und die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe von 189,00 Euro nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt.
Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das von ihrer Werbung angesprochene Publikum erwarte nicht, dass in dem Monatspreis das Duschen inkludiert sei. Der deutsche Markt für Fitness-Studios sei durch eine ausgeprägte Zweiteilung gekennzeichnet. Zum einen gebe es Unternehmen, die ein umfangreiches Komfort- und Wellnessangebot anbieten, zum anderen Discounter, bei denen abrundende Zusatzleistungen entweder nicht verfügbar sind (z.B. Gastronomie, Sauna, Schwimmbad) oder zusätzlich bezahlt werden müssen (z.B. Duschen). Das Landgericht habe nicht über hinreichende Sachkunde verfügt, um das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu ermitteln. Das Angebot von Fitness-Studios richte sich nur an ein bestimmtes Verbrauchersegment. Darüber hinaus sei es der Beklagten nicht möglich, auf den optisch wie Aufklebern gestalteten Werbeträgern einen zusätzlichen Hinweis auf die zusätzlichen Kosten pro Duschvorgang anzubringen. Duschkosten von 0,50 Euro pro Vorgang seien für die angesprochenen Verbraucher außerdem nicht relevant.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.11.2007, Az 23 O 75/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht geltend, die kostenlose Inanspruchnahme der Duschen werde von jedem Interessenten als selbstverständlich erwartet. Dass auch andere Anbieter in irreführender Weise werben, stehe den Klageansprüchen nicht entgegen. Die Existenz eines abgegrenzten Marktes von Discount-Fitness-Studios habe das Landgericht mit Recht verneint. Monatliche Zusatzkosten von zwei bis vier Euro seien für die Ents...