Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 2 O 484/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 211/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 16.12.2005 - 2 O 484/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die beklagte Sparkasse verpflichtet sei, Prämiensparverträge höher zu verzinsen.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zwei im September 1991 auf eine Höchstdauer von 25 Jahren angelegte Sparverträge, auf die sie monatliche Sparbeiträge zu erbringen hat. Die Beklagte ist im Gegenzug vereinbarungsgemäß dazu verpflichtet, zusätzlich zu einer Sparverzinsung eine Prämie zu zahlen, die nach der Anzahl der bei Beendigung des Sparvertrags vollendeten Laufzeitjahre bis zum Ende des 22. Jahres sukzessive auf 76 % der erbrachten Sparleistung steigen soll (vgl. AH I Kl., AS 1, 13). Die Regelung in den Formularverträgen der Beklagten lautet konkret wie folgt:

3. Zinsen und Prämie

3.1 Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4 %, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie.

Der Zinssatz von "4 %" wurde dabei jeweils handschriftlich eingetragen. In den Jahren nach dem Abschluss der Verträge reduzierte die Beklagte die Verzinsung der Spareinlagen allmählich auf zuletzt 0,66 % p.a. ab dem 1.2.2007 (AS II 53). Die vorgenommene Verzinsung entsprach jeweils - unbestritten - der marktüblichen.

Mit vorliegender Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge Zinsen i.H.v. 4 % p.a. auf das angesparte Kapital zu vergüten, weil die Vertragsklausel Ziff. 3.1 insoweit unwirksam sei, als der Beklagten darin ein unbeschränktes Zinsanpassungsrecht eingeräumt werde.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hält die Klausel Ziff. 3.1 für wirksam, weil die Zinsanpassungsmöglichkeit für die Klägerin zumutbar sei. Denn die Sparverträge würden ohnehin weniger durch die vereinbarten Zinsen als vielmehr durch die während der Laufzeit sich erhöhende Prämie geprägt. Jedenfalls könne die Klägerin nicht von Beginn an Zinsen i.H.v. 4 % p.a. beanspruchen. Die Klausel sei nicht teilbar. Bei unterstellter Unwirksamkeit der Vertragsklausel sei die entstehende vertragliche Lücke mangels gesetzlicher Bestimmung im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Beklagte statt der im Sparvertrag angegebenen Zinsen marktübliche schulde. Den marktüblichen Zinssatz (Referenzzins der gleitenden Durchschnittszinsen, bei einer Gewichtung von 15 % des jeweiligen Zinssatzes für Tagesgeld und 85 % für 10-Jahresgeld) habe sie aber von Anfang an berechnet. Hinsichtlich der Zinsen, die vor dem 1.1.2002 entstanden seien, erhebt die Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die streitige Vertragsbestimmung unwirksam. Die ergänzende Vertragsauslegung ergebe aber die Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts der Beklagten im Rahmen der Marktüblichkeit, was hier gewahrt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der tatsächlichen Feststellungen sowie der Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. (Weitere) Änderungen oder Ergänzungen sind insoweit nicht geboten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstin-stanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt.

Sie bleibt bei ihrer Ansicht, die Zinsanpassungsklausel sei in die - wirksame - Vereinbarung eines Zinssatzes von 4 % p.a. und die - unwirksame - Einräumung eines unbeschränkten Zinsanpassungsrechts der Beklagten teilbar. Hielte man die Beklagte nicht an der festen Verzinsung von 4 % p.a. fest, wäre Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Zinsanpassungsklausel sei nicht teilbar. Bei der Zinsangabe von "zur Zeit 4 %" handele es sich um keinen eigenständigen Regelungsteil, sondern lediglich um eine Konkretisierung des damals aktuellen, variablen Zinssatzes. Eine feste Verzinsung habe die Klägerin nach der Diktion des Vertrags zu keinem Zeitpunkt erwarten dürfen.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien auf deren gewechselte Schriftsätze Bezug...

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