Leitsatz (amtlich)
Die Klausel in den Bedingungen eines Sportstudios
"Das Mitglied erteilt dem Sportstudio, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf weiteres die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."
betrifft das Einzugsermächtigungsverfahren und nicht das Abbuchungsauftragsverfahren. Die Klausel verstößt daher nicht gegen §§ 307 ff. BGB (Anschluss an BGH v. 23.1.2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237).
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 23.05.2005; Aktenzeichen 10 O 274/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 23.5.2005 - 10 O 274/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin ist ein Verband i.S.v. § 3 UKlaG, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt unter Verwendung der Bezeichnung ... ein Sportstudio und schließt mit ihren Kunden vorformulierte Mitgliedsverträge ab. In diesen vorformulierten Verträgen heißt es u.a.:
10. Das Mitglied erteilt dem Studio ..., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich diese Vertragsklausel beanstandet, da sie gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Sie hat ggü. der Beklagten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Das LG hat die Beklagte wegen einer anderen Vertragsklausel, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, durch Teil-Anerkenntnis-Urteil verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das LG hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Vertragsklausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Die Vertragsbestimmung der Beklagten regele eine Verpflichtung ihres Kunden zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren. Eine solche Verpflichtung sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, die Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel durch das LG werde dem Sinn der vorformulierten Bestimmung nicht gerecht. Aus der Verwendung des Wortes "abzubuchen" ergebe sich, dass die Kunden der Beklagten sich verpflichten sollten, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen, welches vom Einzugsermächtigungsverfahren zu unterscheiden sei. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Rechtsprechung des BGH jedoch unzulässig. Von einer entsprechenden Auslegung sei im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz jedenfalls nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Wenn man auch dieser Bewertung nicht folgen sollte, sei die Klausel zumindest unklar, was zu Lasten des Klauselverwenders gehen müsse.
Die Klägerin beantragt, auf die Berufung der Klägerin das am 23.5.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Karlsruhe - 10 O 274/05 - wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Mitgliedschaft in einem Sportstudio zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Das Mitglied erteilt dem Studio ..., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des LG. Sie meint, die von der Klägerin beanstandete Vertragsklausel regele eindeutig eine Teilnahme ihrer Kunden am Einzugsermächtigungsverfahren, und nicht am Abbuchungsauftragsverfahren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die von der Klägerin angegriffene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
1. Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Ziff. 1 UKlaG.
2. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1 UKlaG, 307 bis 309 BGB nicht zu. Denn die von der Klägerin beanstandete Klausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten verstößt nicht gegen §§ 307 bis 309 BGB. Die beanstandete Vertragsbestimmung enthält eine Verpflichtung der Kunden der Klägerin, Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen zu lassen, und zwar im sog. ...