Leitsatz (amtlich)

1. Die bedingungsgemäße Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist wirksam.

2. Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozialversicherung ist nicht unverschuldet.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen 8 O 36/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.3.2009 - 8 O 36/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Nachzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2008.

Mit Antrag vom 2.11.1997 schloss der Kläger mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzvereinbarung ab. Dem Vertragsschluss lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Versicherte Person war die Ehefrau des Klägers. Vereinbart wurden u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (künftig: BUZVB). Der vorliegend streitentscheidende § 4 BUZVB hat folgenden Wortlaut:

§ 4 Wann beginnt und wann endet unsere Leistungspflicht?

(1) Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, es sei denn, aus Abs. 2 ergibt sich ein späterer Beginn. Liegt Berufsunfähigkeit gem. § 1 Abs. 2 vor, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen mit Beginn des Monats, der auf den Ablauf der in diesem Absatz genannten Sechsmonatsfrist folgt.

(2) Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.

Wegen einer langwierigen Krankheit der Ehefrau des Klägers beantragte diese am 11.1.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.2.2007 zunächst zurückgewiesen, im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde dann jedoch seitens der Deutschen Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom 5.6.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 1.8.2007 gewährt und für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2008 eine entsprechende Nachzahlung an die versicherte Person geleistet. Die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente hat die Deutsche Rentenversicherung dabei ab dem 11.1.2007 als erfüllt angesehen.

Der Kläger stellte sodann mit Schreiben vom 18.6.2008 unter Mitteilung dieses Sachverhalts bei der Beklagten den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Rückwirkung zum Januar 2007. Die von der Beklagten geforderten Auskünfte wurden von der versicherten Person mit Schreiben vom 7.7.2008, 14.7.2008 und 17.7.2008 erteilt.

Mit Schreiben vom 1.8.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass entsprechend § 4 Abs. 2 BUZVB der Vertrag ab dem 1.6.2008 beitragsfrei gestellt werde und dass ab diesem Zeitpunkt die private Rente i.H.v. 604,70 EUR von der Beklagten gezahlt werde. Eine rückwirkende Zahlung der Rente bereits ab dem 1.1.2007 wurde abgelehnt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB enthaltene Regelung gem. § 305c BGB unwirksam sei, da unklar bleibe, was unter "Eintritt der Berufsunfähigkeit" zu verstehen sei bzw. wann eine solche vorliege. Der Kläger geht davon aus, dass zunächst die Entscheidung einer dritten unparteiischen Institution - wie hier der Deutschen Rentenversicherung - über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abzuwarten sei, bevor ein Antrag bei der Beklagten gestellt werden könne. Indem er mit der Mitteilung ggü. der Beklagten bis zum Erlass des positiven Rentenbescheids der Deutsche Rentenversicherung zugewartet habe, falle ihm hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung jedenfalls kein Verschulden zur Last. Die Beklagte schulde die Rentenleistungen somit bereits rückwirkend ab dem 1.1.2007, so dass sich ein Nachzahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 17 Monate × 604,70 EUR = 10.279,90 EUR errechne.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.279,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2008 zzgl. der anwaltlichen Geschäftsgebühr i.H.v. 837,52 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf § 4 Abs. 2 BUZVB, der eine wirksame und eindeutige Regelung bezüglich der Streitfrage enthalte.

Das LG hat die Klage abgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB sei weder überraschend noch unklar. Unter "Eintritt" der Berufsunfähigkeit sei entsprechend dem natürlichen Wortsinn das objektive Vorliegen der Berufsunfähigkeit z...

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