Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. März 2021 - 4 O 161/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank die Auszahlung einer Spareinlage.
Im Jahr 1992 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Sparkonto mit der Nr. .... Diesem lag folgende Vereinbarung zugrunde:
"(...)
2. Zinsvereinbarung
Die Spareinlage wird vom Tag der Einzahlung mit dem auf der Innenseite aufgeführten Zinssatz verzinst. Die Zinsfestschreibungsdauer ist ebenfalls auf der Innenseite dieses Sparbuchs aufgeführt. (...)
4. Spareinlage nach Ablauf der Zinsfestschreibungsdauer
Wird über die Fortführung des Sparguthabens nach Ablauf der Zinsfestschreibungsdauer keine gesonderte Vereinbarung getroffen, wird das Guthaben mit den dann für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Zinssatz verzinst. (...)"
Das von der Klägerin der Beklagten im Jahr 2019 vorgelegte Sparbuch ist nicht entwertet und enthält mehrere Eintragungen:
In der Rubrik "Zinsfestschreibungs-Dauer" ist u.a. für den Zeitraum vom 18. März 1996 bis zum 18. März 1997 ein Anlagebetrag von 64.165,87 DM zu einem Zinssatz von 4,0 % eingetragen, für den Zeitraum vom 21. März 1997 bis zum 21. März 1998 ist ein Anlagebetrag von 100.000 DM zu einem Zinssatz von 3,25 % ausgewiesen. In der Rubrik "Geschäftsvorfall-Nr." ist u.a. unter dem 18. März 1996 ein Guthaben von 64.165,87 DM eingetragen. Unter dem 21. März 1997 ist eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30. Dezember 1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sparbuchs wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Die Klägerin unterhielt in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bei der Beklagten auch das Girokonto Nr. .... Auf dem Konto ist am 16. April 1998 ein Betrag von 103.961,17 DM eingegangen. In einem Kontoauszug vom 30. Juni 1998 (Anlage K 3) sind für den 16. April 1998 in einer Zeile nebeneinander Soll-Umsätze von 51.980,59 DM ("Festgeld U") sowie 51.980,58 DM ("Festgeld U") aufgeführt, in der darunter liegenden Zeile ein Haben-Umsatz von 103.961,17 DM ("Bareinzahl"). Der Saldo belief sich am 16. April 1998 - gegenüber dem 14. April 1998 unverändert - auf 6.370,66 DM Soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoauszuges wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2020 (Anlage K 5) kündigte die Klägerin das Sparbuch.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 70.100 Euro nebst Zinsen in Höhe nebst 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Zur Begründung hat sie ua vorgetragen,
sie habe das zuletzt ausgewiesene Sparguthaben nicht abgehoben. Von ihr oder ihrem Ehemann unterzeichnete Ein- oder Auszahlungsbelege lägen nicht vor, mit den ohnehin nur als Kopien vorgelegten bankinternen Unterlagen lasse sich ein Nachweis der Auszahlung nicht führen. Die in der Kontoübersicht des Girokontos vermerkte Bareinzahlung von 103.961,17 DM weise keinen Bezug zu dem Sparbuch auf. Das Sparguthaben hätte bei Zugrundelegung des vereinbarten Zinssatzes von 3,25 % am 16. April 1998 103.430 DM betragen und decke sich daher nicht mit der Bareinzahlung. Sie vermute, dass die Bareinzahlung aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels mit über fünftausend eigenen Obstbäumen gestammt habe. Selbst wenn das Sparguthaben - wie von der Beklagten vorgetragen - auf ihr Girokonto zwischengebucht und sodann auf zwei Tagesgeldkonten angelegt worden sein sollte, liege darin eine Verletzung des Sparvertrages. Eine Erfüllungswirkung sei allenfalls hinsichtlich der auf den Namen der Klägerin als Termingeld angelegten Hälfte des Sparguthabens eingetreten. Ihr Ehemann sei selbst auf Basis der von der Beklagten vorgelegten Vollmacht (I 163 f.), "über alle bei irgendeiner Stelle der Bank vorhandenen Konten und Depots (...) zu verfügen (...)", nicht von dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit gewesen. Über einen etwaigen Zahlungseingang auf ihrem Girokonto hätte sie nicht selbst verfügen können, sie sei insoweit nicht bereichert.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
Das streitgegenständliche Sparguthaben habe am 16. April 1998 103.961,17 DM betragen. An diesem Tag habe der damalige Filialleiter E. Sch. das Sparbuch auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin aufgelöst, das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin als Bareinzahlun...