Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 15.05.1990; Aktenzeichen 6 O 181/89) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.05.1990 – 6 O 181/89 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer beträgt 19.173,47 DM.
Tatbestand
Der Kläger, der sich im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Betrieb von Hard- und Software und der Entwicklung spezieller Programme befaßt, bot der Beklagten unter Bezugnahme auf vorherige Verhandlungen am 11.02.1988 die für das Projekt „Kostenüberwachung-Architekturprojekte” notwendigen Systemteile, bestehend aus Hard- und Software an, wobei er darauf hinwies, daß die für den Einsatz bei der Beklagten notwendige individuelle Erweiterung zu dem angebotenen Programmpaket ergänzt würde. Diesem Schreiben lag ein detailliertes, mit Preisen versehenes Angebot bei für die Hardware, das Standardprogramm „KOSUEWA” und die Individualvereinbarungen. Das Angebot enthielt keine Angaben über den Bezug und die Art eines Betriebssystemes. Auf der Grundlage dieses Angebots gab die Beklagte am 25.04.1988 eine Bestellung auf. Die vereinbarte Vergütung für das Individualprogramm war mit 1.250,00 DM eingesetzt gegenüber einem Umsatzvolumen von 16.089,00 DM für Hardware und Standardprogramm.
Der Auftrag kam zunächst einverständlich nicht zur Ausführung. Am 23.01.1989 erklärte die Beklagte wegen Unstimmigkeit bei der Durchführung eines weiteren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, daß sie keine Vertrauensbasis für das hier streitige Vertragsverhältnis mehr sehe. Der Kläger widersprach der seiner Meinung nach mit Schreiben vom 24.01.1989 ausgesprochenen Kündigung (Schreiben vom 18.09.1989), bot seine Leistung nochmals an und erstellte eine Rechnung über 18.984,24 DM. Nach Beauftragung von Rechtsanwälten durch beide Parteien setzte der Anwalt der Beklagten am 22.05.1989 dem Kläger Frist zur Lieferung bis 31.05.1989 und vereinbarte sodann mit dem Anwalt des Klägers, daß der Kläger bis 02. Juni 1989 ausliefern solle und als Sicherheit einen Scheck über den Betrag von 19.173,47 DM dem klägerischen Anwalt überlassen werde, den dieser nur mit Zustimmung der Beklagten weiterleiten sollte. Am 10.07.1989 rügte der Anwalt der Beklagten Mängel der ausgelieferten Anlage und erklärte Wandlung. In der umfänglichen Zusammenstellung der Beanstandung führte er u.a. aus, daß für Hardware und Betriebssystem ein Benutzerhandbuch fehle. Der Kläger, der die Mängelrüge für unberechtigt hält, da Hard- und Software fehlerfrei und auftretende Schwierigkeiten in mangelhafter Bedienung zu suchen seien, begehrt mit vorliegender Klage Freigabe des hinterlegten Geldbetrages. Das Landgericht Karlsruhe hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Gutachters mit dem angefochtenen Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter.
Er trägt vor: Die Beklagte habe kein Betriebssystem zu dem Computersystem Pyramide A. T. 286 bestellt, dieses sei, wie ihm, dem Beklagten bekannt gewesen sei, in anderer Form aus anderen Lieferungen vorhanden gewesen. Es hätte vom Beklagten auch selbst besorgt werden können. Ein deutschsprachiges Handbuch sei zur Zeit der Bestellung von der Firma P… nicht geliefert worden. Der Beklagte habe anläßlich einer anderen Lieferung zwei Handbücher für Dataflex ausgehändigt erhalten. Die vom Sachverständigen vorgebrachten Beanstandungen seien entweder unbedeutend (z.B. Verschiebungen des Druckers) oder auf falsche Bedienung zurückzuführen. Das gelieferte Programm sei ein Standardprogramm, das bei anderen Anwendern ohne Beanstandungen laufe. Es werde daher die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
In einem weiteren Schriftsatz vom 31.01.1991 hat der Kläger zusätzlich vortragen lassen: Da er in seinem Angebot vom 11.02.1988 vergessen habe, ein Betriebssystem auszubieten, habe er am 12.02.1988 der Beklagten ein Zusatzangebot zugeleitet und vorgeschlagen, das Betriebssystem MS/DOS/3.3 zum Preis von 248,00 DM zu liefern. Dieses Angebot sei nicht angenommen worden. Das Wandlungsbegehren sei auch nach dem Inhalt der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, in die Freigabe des bei Rechtsanwalt S. durch sie hinterlegten Geldbetrags in Höhe von 19.173,47 DM an ihn, den Kläger, einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der vom Kläger übernommene Lieferumfang für das komplette Computersystem habe selbstverständlich auch die Lieferung eines Betriebssystems umfaßt. Das gelieferte System sei mangelhaft. Es seien weit mehr Mängel vorhanden, als der Sachverständige untersucht habe. Ein Zusatzangebot vom 12.02.1988 sei bei ihr nie eingegang...