Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines Darlehensvertrages bezüglich der Auszahlung der Versicherungssumme zur Darlehenstilgung bei Ablauf der Lebensversicherung als Leistung erfüllungshalber

 

Normenkette

BGB §§ 157, 364

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 10 O 121/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 19.5.2005 (Az. 10 O 121/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.693,51 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie über die Versicherungsleistung einer an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung hinaus keine weitere Tilgungsleistung zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta schulden.

Die Kläger schlossen am 12.10.1992 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 258.000 DM und 172.000 DM ab. Als Restschuld zum Ende der Zinsbindungsfrist ist der jeweilige Darlehensnennbetrag vereinbart. Unter "besondere Vereinbarung" fügten die Parteien in beiden Verträgen folgende Klausel ein:

"Die Tilgung erfolgt durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung."

In den Darlehensverträgen sind die Darlehen ausdrücklich als "Festdarlehen" bezeichnet und in Ziff 1.7. ist jeweils vereinbart, dass das Darlehen am 1.10.2007 zurückzuzahlen sei. Für beide Darlehensverträge ließ sich die Beklagte die Ansprüche der neu abgeschlossenen Lebensversicherung abtreten. In Ziff. 3a) vereinbarten die Parteien, dass bei (...) Veränderung des Sicherungswertes der im Vertrag vorgesehenen, zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Darlehens ggü. dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, die Beklagte vom Darlehensnehmer die Bestellung weiterer, geeigneter Sicherheiten verlangen kann. In der Abtretungsvereinbarung vom 12.10.1992 heißt es: "Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, bedingten oder befristeten Forderungen [der Beklagten] gegen [die Kläger] aus ihrer Geschäftsverbindung ...". Im Versicherungsschein der Lebensversicherung wird eine Kapitalleistung bei Vertragsablauf i.H.v. DM 276.502 ausgewiesen. Diese Leistung erhöht sich nach dem Versicherungsschein um die Überschussanteile. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge in Anlage K 1 bzw. B 1-B 4, auf die Abtretungserklärung in Anlage B 5 und den Versicherungsschein in Anlage K 2 = Anlagen B 6-B 8 verwiesen.

Im Oktober bzw. Dezember 2002 nahm die Beklagte eine Anpassung der Darlehenskonditionen vor, die in einer Ergänzung zum Darlehensvertrag jeweils festgehalten wurde (Anlage K 5). In Ziff. 5 der Ergänzung des Darlehensvertrages über den Nennbetrag von 172.000 DM ist vereinbart, dass das Darlehen am 1.10.2007 und in Ergänzung des Darlehensvertrages über den Nennbetrag von 258.000 DM, dass das Darlehen zum 30.12.2007 zurückzuzahlen ist (Anlage K 5).

Mit Schreiben vom 1.11.2004 wurde den Klägern von ihrer Lebensversicherungsgesellschaft mitgeteilt, dass die voraussichtliche Ablaufleistung der Lebensversicherung einschließlich Überschussanteile 178.162 EUR (= 348.454,58 DM) beträgt (Anlage K 3 i.V.m. Anlage K 6).

Die Kläger meinen, der Beklagten stehe über die abgetretene Lebensversicherung hinaus keine weitere Tilgungsleistung zu. Sie haben vor dem LG den in der Berufungsinstanz wiederholten Feststellungsantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 19.5.2005 Bezug genommen (§ 540 ZPO). Das Schreibversehen hinsichtlich des Nennbetrags eines Darlehens (LGU 3, 2. Abs., 3. Zeile) wurde korrigiert.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Kläger wenden sich gegen das Urteil des LG und verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre Klage in vollem Umfang weiter.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des LG Mannheim, verkündet am 19.5.2005 - 10 O 121/04 wird abgeändert;

2. es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträgen Nr. ... über 258.000 DM sowie Nr. ... über 172.000 DM vom 12.10.1992 zur vollständigen Rückführung der Darlehen über die Versicherungsleistung aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung Nr. ... bei der S. AG hinaus keine weiteren Tilgungsleistungen schulden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, aus der im Darlehensvertrag enthaltenen Klausel ergebe sich nicht, dass hierdurch weiter gehende Ansprüche auf Rückführung der Darlehen wegen einer sich evtl. ergebenden Deckungslücke ausgeschlossen werden sollen. Die Lebensversicherung sei der Bekla...

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